Während Kinder zuerst von ihren Eltern versorgt werden, ist das in späteren Jahrzehnten oft umgekehrt. Schließlich bestimmt § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Das gilt grundsätzlich in beide Richtungen, sodass Kinder ohne Weiteres unterhaltspflichtig für ihre Eltern sein können.
Oft ist deren Rente oder Versicherung nicht ausreichend, um beispielsweise einen Platz im Pflegeheim zu bezahlen. Und selbst wenn die gesetzliche Sozialversicherung zunächst einspringt, versucht diese häufig, sich das Geld von unterhaltspflichtigen Personen wiederzuholen. Dabei darf allerdings deren eigener Lebensunterhalt nicht gefährdet werden. Was das konkret bedeutet, damit müssen sich immer wieder Gerichte auseinandersetzen.
Unterhaltspflicht für bedürftige Eltern
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall lebte eine fast 90-jährige Frau seit einiger Zeit in einem Altenpflegeheim. Ihre Rente und die Leistungen aus der Pflegeversicherung reichten nicht aus, um die Heimkosten vollständig zu begleichen. Aus diesem Grund gewährte ihr die Behörde zunächst Sozialhilfe, verlangte aber von ihrem Sohn die Erstattung der Kosten.
Vor Gericht stritten die Parteien nun darum, ob der Sohn aus seinem Einkommen oder Vermögen den Elternunterhalt zahlen muss. Dabei war man sich weitgehend einig, dass der Betroffene für seine bedürftige Mutter grundsätzlich unterhaltspflichtig war. Tatsächlich muss er aber nur zahlen, soweit er aus seinem Einkommen oder Vermögen auch finanziell leistungsfähig genug ist. Das bedeutet insbesondere, dass sein eigener angemessener Lebensunterhalt durch die Zahlungen nicht gefährdet werden darf. Schließlich muss er ja selbst auch von etwas leben.
Ohne Leistungsfähigkeit keine Zahlung
In diesem konkreten Fall wurden vom Einkommen 1400 Euro, später 1500 Euro und letztlich 1600 Euro als angemessener Selbstbehalt gewertet. Die durfte der Sohn schon einmal behalten. Dazu waren Fahrtkosten von 67,20 Euro monatlich zu seiner Mutter anrechenbar. Das war nach der Entscheidung des BGH eine sittliche Verpflichtung und damit unterhaltsrechtlich anzuerkennen.
Aber Unterhalt ist nicht nur aus den laufenden Einnahmen wie Lohn und Gehalt zu zahlen. Auch bestehendes Vermögen muss gegebenenfalls eingesetzt werden. Das hat der BGH ausdrücklich bestätigt. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen.
Eigene Alterssicherung bleibt unberücksichtigt
So darf der Unterhaltsschuldner zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung noch 5 Prozent seines Bruttoeinkommens als Altersvorsorge einsetzen. Einen so über die Dauer seines Berufslebens angesparten Betrag muss er nicht für Unterhaltsleistungen einsetzen.
Außerdem wird eine angemessene Immobilie, beispielsweise eine Eigentumswohnung, dann nicht berücksichtigt, wenn der Unterhaltspflichtige darin selbst wohnt. Schließlich kann er seine Wohnung nicht einfach verkaufen oder anderweitig verwerten, sonst stünde er am Ende selbst auf der Straße.
(BGH, Beschluss v. 7.8.2013, Az.: XII ZB 269/12)
Familienselbstbehalt für ledige Unterhaltsschuldner?
In einem anderen Verfahren vor dem BGH ging es ebenfalls um die Frage, ob der Sohn für seinen Vater tatsächlich den Elternunterhalt übernehmen muss. Der ledige Sprössling weigerte sich, zu zahlen, da er schon den Unterhalt für seine Lebensgefährtin und sein eigenes minderjähriges Kind aufbringen müsse.
Einen erhöhten Familienselbstbehalt wollten ihm das Amtsgericht (AG) und das Oberlandesgericht (OLG) nicht gewähren – schließlich war der Mann ja nicht verheiratet. Der BGH hat das bestätigt, aber gleichzeitig entschieden, dass die möglichen Unterhaltspflichten gegenüber seinem eigenen Nachwuchs und der betreuenden Kindesmutter trotzdem vorrangig sein können.
Ob der Mann nun zusätzlich auch Unterhalt für seinen Vater leisten muss oder nicht, hat der BGH offengelassen und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zurückverwiesen.
(BGH, Beschluss v. 09.03.2016, Az.: XII ZB 693/14)
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-muessen-kinder-fuer-ihre-eltern-unterhalt-bezahlen_048142.html?pid=10503