Gerade im Zusammenhang mit Pflege gibt es immer wieder Berührungspunkte mit öffentlichen Stellen. Seien es die Kranken- und Pflegekassen oder die Sozialhilfe. Oft steht der Einzelne hilflos vor einem Berg von Formularen und Anforderungen, die ihn oft genug überfordern. Der Grund liegt häufig auch darin, dass ihm die entsprechenden Informationen darüber fehlen, was denn erforderlich ist.
In dieser Rubrik bin ich bemüht, Informationen zusammen zu tragen, die eine Hilfe im Umgang mit den Behörden sein können. Informieren Sie sich auf den entsprechenden Unterseiten.
Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegekasse für Betrieblichen Altersversorgung
Nach Rücksprache mit der AOK (2018) bezüglich des Zugriffs der gesetzlichen Krankenkasse auf die Auszahlungsbeträge der Betrieblichen Altersversorgung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern stellt sich die Sachlage nach derzeitiger gesetzlicher Regelung wie folgt dar:
Da es sich in der Ansparphase um nicht versteuerte und nicht sozialversicherungspflichtige Einkommensarten handelt,
unterliegt im Erlebensfall dieses Einkommen grundsätzlich der Kranken- und Pflegekassenpflicht. Der Gesetzgeber hat allerdings einen Freibetrag bei der Krankenkasse vorgesehen, der jährlich angepasst wird.
Für Personen, die die Regelaltersgrenze (65 Jahre) erreicht haben und damit auch Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten beträgt dieser Freibetrag nach derzeitiger Regelung
in 2020 monatlich € 159,25 oder jährlich € 1911,00
in 2021 monatlich € 164,50 oder jährlich € 1974,00
in 2022 monatlich € 164,50 oder jährlich € 1974,00
in 2023 monatlich € 169,75 oder jährlich € 2037,00
in 2024 monatlich € 176,75 oder jährlich € 2121,00
Überschreitet die betriebliche Altersversorgung den jeweiligen Freibetrag, wird ab 2020 nur die übersteigende Summe mit dem aktuellen Beitrag der Krankenkasse belastet.
Für die Pflegekasse wird unverändert die gesamte Betriebsrente belastet.
Nach Auskunft der AOK wird dieser Freibetrag jährlich neu angepasst. Im Rahmen der Stärkung des Betriebsrentengesetzes kann es in Zukunft auch weitere Änderungen geben, die der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse erfahren kann.
Kapitalisiert ein Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung ab 2020, soll auch hier für die Krankenkasse ein Freibetrag gelten. Die genauen Modalitäten sind bei Ihrer zuständigen Krankenkasse zu erfragen.
Für weitere Veränderungen beachten Sie bitte die Veröffentlichungen der Politik in der kommenden Zeit.
Weitere Informationen siehe hier
https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-im-ruhestand/beitraege-fuer-rentner/besonderheiten-freibetrag-betriebsrenten-ab-2020-2076770