Für die Pflegestufe 0 wird die Personalbemessung vom Sozialhilfeträger festgelegt. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Bereich des geringen pflegerischen Bedarfs wird zur Kostendämpfung noch ein mal unterteilt in die Pflegestufen 0/K und 0/G. Für
Pflegestufe 0/K gilt 0 Minuten bis zu 20 Minuten pro Tag
oder 1 Pflegekraft auf 9,64 Pflegebedürftige.
Pflegestufe 0/G gilt 21 Minuten bis zu 44 Minuten pro Tag
oder 1 Pflegekraft auf 4,47 Pflegebedürftige.
Für die Pflegestufen 1 - 3 wird die Personalbemessung von den Pflegekassen in einem sogenannten Korridor festgelegt. Aus diesen Korridoren ergeben sich die folgenden, willkürlich festgelegten genehmigungsfähigen Pflegezeiten für einen Pflegebedürftigen am Tag. Die hieraus resultierende Personalbemessung bezieht sich auf die Grundpflege, die soziale Betreuung, die persönliche Lebensführung sowie die immer umfangreicher werdenden Dokumentationspflichten. Im Folgenden werden die von den Pflegekassen festgelegten Korridore den gesetzlichen Bedingungen zur Erlangung einer Pflegestufe nach dem SGB XI, § 15, Abs. 3 gegenüber gestellt:
In Pflegestufe 1 werden 62,5 Minuten bis zu 80 Minuten pro Tag
oder 1 Pflegekraft für 3,12 - 4 Pflegebedürftige genehmigt.
In Pflegestufe 2 werden 87,5 Minuten bis zu 112,5 Minuten pro Tag
oder 1 Pflegekraft für 2,22 - 2,86 Pflegebedürftige genehmigt.
In Pflegestufe 3 werden 120 Minuten bis zu 152,5 Minuten pro Tag
oder 1 Pflegekraft für 1,64 - 2,08 Pflegebedürftige genehmigt.
Dem steht gegenüber:
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen., (SGB XI, § 15, Abs. 1, Satz 3) sowie mindestens fünf Stunden täglich Hilfe benötigen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (240 Minuten bis hin zur Rund-um-die-Uhr Betreuung) entfallen. (SGB XI, § 15, Abs. 3, Satz 3)