Die Wirklichkeit ist oft ganz anders
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Hilfsorganisation ADRA Deutschland e. V.

Finanzierte Pflegezeit

Für die Pflegestufe 0 wird die Personalbemessung vom Sozialhilfeträger festgelegt. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der Bereich des geringen pflegerischen Bedarfs wird zur Kostendämpfung noch ein mal unterteilt in die Pflegestufen 0/K und 0/G. Für

 

Pflegestufe 0/K gilt 0 Minuten bis zu 20 Minuten pro Tag

oder 1 Pflegekraft auf 9,64 Pflegebedürftige.

 

Pflegestufe 0/G gilt 21 Minuten bis zu 44 Minuten pro Tag

oder 1 Pflegekraft auf 4,47 Pflegebedürftige.





Für die Pflegestufen 1 - 3 wird die Personalbemessung von den Pflegekassen  in einem sogenannten Korridor festgelegt. Aus diesen Korridoren ergeben sich die folgenden, willkürlich festgelegten genehmigungsfähigen Pflegezeiten für einen Pflegebedürftigen am Tag. Die hieraus resultierende Personalbemessung bezieht sich auf die Grundpflege, die soziale Betreuung, die persönliche Lebensführung sowie die immer umfangreicher werdenden Dokumentationspflichten. Im Folgenden werden die von den Pflegekassen festgelegten Korridore den gesetzlichen Bedingungen zur Erlangung einer Pflegestufe nach dem SGB XI, § 15, Abs. 3 gegenüber gestellt:

 

In Pflegestufe 1 werden 62,5 Minuten bis zu 80 Minuten pro Tag

oder 1 Pflegekraft für 3,12 - 4 Pflegebedürftige genehmigt.

Dem steht gegenüber:
 
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblicher Pflegebedarf) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, (SGB XI, § 15, Abs. 1, Satz 1) sowie täglich mindestens 90 Minuten Hilfe benötigen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten (45 Minuten bis zu 119 Minuten pro Tag) entfallen. (SGB XI, § 15, Abs. 3, Satz 1)

 

In Pflegestufe 2 werden 87,5 Minuten bis zu 112,5 Minuten pro Tag

oder 1 Pflegekraft für 2,22 - 2,86 Pflegebedürftige genehmigt.

Dem steht gegenüber:
 
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, (SGB XI, § 15, Abs. 1, Satz 2)sowie mindestens drei Stunden täglich Hilfe benötigen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden (120 Minuten bis zu 239 Minuten pro Tag) entfallen. (SGB XI, § 15, Abs. 3, Satz 2)

 

In Pflegestufe 3 werden 120 Minuten bis zu 152,5 Minuten pro Tag

oder 1 Pflegekraft für 1,64 - 2,08 Pflegebedürftige genehmigt.



Dem steht gegenüber:

 

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen., (SGB XI, § 15, Abs. 1, Satz 3) sowie mindestens fünf Stunden täglich Hilfe benötigen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden (240 Minuten bis hin zur Rund-um-die-Uhr Betreuung) entfallen. (SGB XI, § 15, Abs. 3, Satz 3)

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