Wenn Rollatoren- oder Rollstuhlfahrer im unmittelbaren Außenbereich eines Pflegeheimes auf Grund ihrer Aktivitäten ein dort abgestelltes Fahrzeug eines Besuchers beschädigen, verneint das Amtsgericht Brandenburg eine Haftung des Heimbetreibers (AZ 31 C 106/13 v. 30.10.2014).
Begründung:
Der Geschädigte mußte davon ausgehen, dass sich Bewohner des Heimes, u. a. auch solche mit eingeschränkter Alltagskompetenz in diesem Bereich aufhalten und bewegen.
Fahrzeughalter tun also gut daran, mit solchen Situationen zu rechnen und ihr Fahrzeug so abzustellen, dass eine Beschädigung weitestgehend ausgeschlossen ist.