Die Wirklichkeit ist oft ganz anders
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Hilfsorganisation ADRA Deutschland e. V.

Beachtenswerte Informationen

Stolperfalle bei Krankheit

 

Ein Patient, der arbeitsunfähig erkrankt, ist gehalten, die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten vom Arzt dokumentierten Arbeitsunfähigkeitstag durch den Arzt vornehmen zu lassen. Dies gilt für alle Arbeitsunfähigkeiten nach der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder in solchen Fällen, in denen es keine gesetzliche Lohnfortzahlung gibt.

Alle Krankenkassen in Deutschland haben ein Rundschreiben vom Spitzenverband der GKV erhalten, daß Krankengeldzahlungen eingestellt werden können, wenn die Anschlußmeldung auf den folgenden Tag datiert ist. Die Krankenkassen stellen die Ausstellung der AU-Meldung am Folgetag als Unterbrechung dar, weil sie willkürlich die Zeit zwischen Mitternacht und der Praxiszeit als AU-Unterbrechung deklarieren, so die Ausführungen in der Sendung..

 

Über diesen Umstand bin ich durch eine Sendung des SWR am 23.01.2013 gestolpert. Hier der Link zur Sendung http://www.swr.de/betrifft/-/id=9846...qfy/index.html

 

Meine Rückfrage bei der AOK Baden-Württemberg förderte allerdings etwas anderes zutage.

 

Von solchen Auswirkungen sollen nur Arbeitslose betroffen sein. Endet ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Ende der Krankmeldung, fallen sie nach der gesetzlichen Regelung gleichzeitig aus der Krankenversicherung heraus. Damit ist die Krankenkasse auch nicht mehr zur Leistung verpflichtet. In der AOK Baden-Württemberg erfolgt nach Auskunft derselben rechtzeitig eine Unterweisung über Rechte und Pflichten des Versicherten, so daß ein Vorgang wie in Bayern ausgeschlossen wird.

 

Es lohnt sich also, sich persönlich über seine Rechte und Pflichten zu informieren, damit man nicht plötzlich aus dem Netz der sozialen Sicherung fällt.

Die Krankengeldfalle

Achtung: Bundessozialgericht hält an „Krankengeldfalle“ fest! Weiterhin droht der Verlust von Geldansprüchen bei Krankheit!

Fachbeitrag von Rechtanwalt Thorsten Blaufelder

Der ärztliche „Auszahlschein“ für Krankengeld gilt immer erst für den Folgetag des Arztbesuchs. Das gilt nicht nur für die allererste, sondern auch für alle nachfolgenden Bescheinigungen, bekräftigte am Dienstag, 16.12.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14 und B 1 KR 37/14). Auch eine geschlossene Praxis (AZ: B 1 KR 25/14) oder eine falsche Auskunft des Arztes (AZ: B 1 KR 19/14) muss die Krankenkasse nicht als Argument akzeptieren.

Versicherte, die nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechseln, müssen umdenken. Denn während für die Lohnfortzahlung eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Werktage ausreicht, gilt dies beim Krankengeld nicht mehr. Laut Gesetz „entsteht“ hier ein Anspruch erst für den Folgetag der ärztlichen Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung des BSG gilt dies auch für die Folgebescheinigungen. Versicherte müssen daher den Arzt immer schon aufsuchen, noch bevor die aktuelle Bescheinigung ausgelaufen ist.

Weil dies häufig übersehen wird, sprechen Kritiker von einer „Krankengeldfalle“. Sie ist besonders gravierend für Versicherte, die – etwa wegen ihrer lang andauernden Krankheit – entlassen worden sind.

Das BSG bekräftigte, dass sie noch Anspruch auf Krankengeld haben, wenn dies spätestens am letzten Beschäftigungstag vom Arzt bescheinigt wird. Mit dem Krankengeldanspruch läuft dann auch das gesamte Krankenversicherungsverhältnis für bis zu anderthalb Jahre fort (Urteil vom 10.05.2012, AZ: B 1 KR 19/11 R). Wird aber eine Folgebescheinigung zu spät eingeholt, dann endet das „nachwirkende“ Versicherungsverhältnis und damit auch der Anspruch auf Krankengeld (so zuletzt Urteil vom 04.03.2014, AZ: B 1 KR 17/13 R).

In mehreren Fällen hatte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen diese Rechtsprechung infrage gestellt. Das Gesetz regele nur die Erstbescheinigung für das Krankengeld, auf die Folgebescheinigungen sei dies nicht anwendbar.

Das BSG hielt jedoch an seiner Rechtsprechung fest. Was für die Erstbescheinigung gelte, müsse auch für die weiteren Bescheinigungen gelten. Änderungen könne nur der Gesetzgeber selbst vornehmen. Trotz der langjährigen Rechtsprechung des BSG habe er dies aber bislang nicht getan.

In einem weiteren Fall hatte die Praxis am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschlossen. Der Versicherte rief seinen Arzt an und ging dann am nächsten Werktag in die Praxis. Das BSG entschied, dass die Krankenkasse auch dann eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren muss.

Im letzten Fall war der Versicherte rechtzeitig zum Arzt gegangen, der schickte ihn aber wieder nach Hause, weil zwei Tage später ohnehin ein Untersuchungstermin anstand. Auch solch ein Fehlverhalten des Arztes muss sich die Krankenkasse nicht zurechnen lassen, urteilte das BSG.

Für Arbeitnehmer, die trotz ihrer Krankheit weiter in einem Arbeitsverhältnis stehen, wirkt sich diese „Krankengeldfalle“ allerdings weniger gravierend aus. Sofern sie eine Folgebescheinigung zu spät einholen, kommt der Anspruch auf Krankengeld lediglich zum Ruhen. Am Folgetag der nächsten Bescheinigung lebt er aber wieder auf. Anspruch auf Krankengeld besteht wegen „derselben“ Krankheit längstens für anderthalb Jahre (genau 78 Wochen abzüglich Entgeltfortzahlung von sechs Wochen).

Ein Fachbeitrag von Rechtanwalt Thorsten Blaufelder, Ludwigsburg - www.kanzlei-blaufelder.com

 

Die Erlaubnis zum Abdruck wurde vom Beitragsersteller vorab eingeholt!

Pfändung von Arbeitslohn

Jeder kann einmal in die Situation geraten, dass auch der Lohn gepfändet wird (z. B. Privatinsolvenz). Die Kürzung der Einkünfte ist in solchen Fällen eine starke Belastungsprobe. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (23.08.2017) entschieden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht zu den pfändbaren Einkommensbestandteilen zählen (Az.: 10 AZR 859/16)

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