Antragsformulare bei Behörden
Leider nutzen viele Bürger die Leistungen des Staates oft nicht und sind unzufrieden mit ihrer Lebenssituation. Das muß nicht sein.
Achtung! Achtung! Achtung!
Zuerst zum Amt und den Hilfebedarf bekannt machen, denn
Leistungen des Staates erhalten Sie in der Regel nur auf Antrag.
Die an Ihrem Wohnort gültigen Formulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde-/Kreis- oder Stadtverwaltung.
Seit dem 01.01.2017 wird nach dem Pflegestärkungsgesetz (PSG II) nicht mehr in Pflegestufen gerechnet, sondern in Pflegegraden. Zu den bisher bekannten Pflegestufen 1 - 3+ ist ein weiterer, darunter angesiedelter Pflegegrad (PG 1) hinzu gekommen. Gleichzeitig muss eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" (allgemein bekannt als Demenz) nicht mehr gesondert festgestellt werden, da sie bereits in den Pflegegraden integriert ist.
Damit Sie sich bereits vor dem Antrag auf einen Pflegegrad einen vorläufigen Überblick verschaffen können, werden sog. Pflegegradrechner im Internet angeboten. Geben Sie im Internet "Pflegegradrechner" ein und Sie werden auf mehrere entsprechende Seiten geleitet.
Generalvollmacht und Patientenverfügung
Ist eine Person noch voll geschäftsfähig,
empfiehlt sich eine Generalvollmacht für die Zeit, wenn die eigenen Belange nicht mehr selbst geregelt werden können. Die Unterschrift einer Generalvollmacht sollte wegen der Rechtssicherheit
generell von einem Notar beglaubigt werden!
Eine Hilfe zur Erstellung einer Patientenverfügung finden Sie auch unter der Webadresse des Bundesministeriums der Justiz. Bitte geben Sie in Ihrem Browser folgende Adresse ein:
"www.bmj.de" und öffnen den Reiter "Publikationen". Dort suchen Sie nach "Patientenverfügung". Sie haben die Möglichkeit, diese als PDF-Datei herunter zu laden oder sich als Broschüre zusenden zu lassen.
Anregung einer gesetzlichen Betreuung
Sollte für den Pflegebedürftigen noch keine Generalvollmacht erstellt worden sein, oder fühlen sich die bevollmächtigten Personen nicht (mehr) in der Lage, die in der Generalvollmacht beauftragten Leistungen zu erbringen, bleibt Ihnen nur noch die gesetzliche Betreuung. Hierzu wenden Sie sich an die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
Wohngeld im Pflegeheim
Auch ein Pflegebedürftiger in einer stationären Einrichtung kann Anspruch auf Wohngeld haben. Um diesen eventuellen Anspruch aufrecht zu erhalten, besorgen Sie sich ein Antragsformular für Wohngeld bei Ihrer Gemeinde oder der Wohngeldstelle.
Wohngeld ist eine Antragsleistung! Ab dem Datum der Kenntnisnahme bei der Behörde ist diese im Leistungsfall zur Leistung verpflichtet. Darum sollte ein solcher Antrag spätestens bei Einzug in einer Pflegeeinrichtung gestellt werden.
Grundsicherung
Viele Rentenbezieher mit einer Kleinstrente wissen nicht, daß sie mit der sogenannten Grundsicherung ihre Lebenshaltung verbessern können, ohne die klassische Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie entspricht grob gesagt dem Regelsatz der Sozialhilfe und zusätzlich den angemessenen Mietkosten.
Grundsicherung ist eine Antragsleistung! Ab dem Datum der Kenntnisnahme bei der Behörde ist diese im Leistungsfall zur Leistung verpflichtet. Darum sollte ein solcher Antrag spätestens bei Einzug in einer Pflegeeinrichtung gestellt werden. Wird Sozialhilfe für einen Aufenthalt im Pflegeheim beantragt, besteht auch die Möglichkeit, dass das Sozialamt eine Aufteilung der Leistung in Grundsicherung und Sozialhilfe vornimmt. Auskunft erhalten Sie bei der entsprechenden Behörde Ihres Wohnortes.
Hilfe in besonderen Lebenslagen (Sozialhilfe)
Sind Sie nicht in der Lage, Ihren Lebensunterhalt mit ihren eigenen Mitteln (Rente, Miet- und Zinseinnahmen, usw.) zu bestreiten oder Ihren Aufenthalt im Pflegeheim vollständig zu finanzieren? Reichen die Mittel aus der Grundsicherung ebenfalls nicht aus? Dann haben Sie einen Anspruch auf weitere Unterstützung durch den Staat.
Es handelt sich hierbei nicht um ein Almosen, sondern um einen Rechtsanspruch!
Dann stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Eine nachgewiesene Leistungspflicht des Staates besteht ab Antragstellung!
Abmeldung Rundfunkbeitrag
Ab 01.01.2013 entfällt für Bewohner von
stationären Pflegeeinrichtungen die Beitragspflicht für Rundfunkgeräte. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, ihren bestehenden Vertrag zu kündigen.