Die Wirklichkeit ist oft ganz anders
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Hilfsorganisation ADRA Deutschland e. V.

PSG II - Pflegestärkungsgesetz

Die Gesetzeslage hat sich zum 01.01.2018 geändert!

Kein Anspruch auf vollstationäre Pflege unterhalb Pflegegrad 2

 

Mit der Neuregelung des § 65 SGB XII (Sozialhilfe) wird der Anspruch von Sozialhilfeempfängern ohne Pflegeeinstufung sowie mit Pflegegrad 1 dahingehend eingeschränkt, dass sie keinen Anspruch mehr auf vollstationäre Versorgung haben. Daher ist vor Antrag auf Heimaufnahme beim Kostenträger eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen oder der Nachweis einer gesicherten anderweitigen Kostenübernahme (Angehörige) erforderlich.

Änderungen bei Leistungen der Sozialhilfe durch PSG II
Stationäre Versorgung Pflegebedürftiger ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1 wird von der Sozialhilfe deutlich erschwert! Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Sozialamt in einem solchen Fall.
Teil-2-Herr Heumann.pdf
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Sozialhilfe schränkt Freizügigkeit Pflegebedürftiger ein
Im Zusammenhang mit dem Pflegestärkungsgesetz werden die Rechte Pflegebedürftiger weiter eingeschränkt. Sind sie unterhalb Pflegegrad 2 und mit Pflegegrad 1 nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den Sozialhilfeträger. Lehnt dieser eine Heimpflegebedürftigkeit ab, hat der Pflegebedürftige schlechte Karten.
KOLS Handlungsempfehlungen.pdf
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Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

 

Hiermit stelle ich auf Grund der mir vorliegenden Regelungen für die stationäre Pflege die Übergangsphase von Pflegestufen in Pflegegrade durch das PSG II allgemeinverständlich vor.

 

Das PSG II tritt am 01.01.2017 in Kraft. Die letzten Vorbereitungen hierzu erfolgten in der zweiten Hälfte des Jahres 2016. Bisher gab es im Rahmen der Pflegeversicherung vier Pflegestufen einschließlich der Pflegestufe 3 + bei besonders schwerwiegender Pflegebedürftigkeit, in denen die Pflegekassen zur unterstützenden Leistung verpflichtet waren. Diese vier Pflegestufen sollen künftig durch fünf Pflegegrade abgelöst werden.

 

Während bisher die drei Bereiche

 

Körperpflege

Ernährung

Mobilität

 

bei den Leistungen der Pflegekasse berücksichtigt wurden, sollen nun auch bisher nicht berücksichtigte Bereiche, die zwar immer schon als Leistung gefordert wurden, in die Begutachtung einbezogen werden.

 

 

Mobilität – bisher berücksichtigt

Selbstversorgung – bisher berücksichtigt (Körperpflege, Ernährung)

Kognitive & kommunikative Fähigkeiten - NEU

(kognitiv:Wahrnehmung der Umwelt: Über unsere Sinne

Aufmerksamkeit auf spezielle Geschehen: Objekte der Interesse 

Nachdenken: Verarbeitung der Information im Gehirn

Speicherung der Information: Gedächtnisspeicherung für spätere Erinnerung

Zuweisung von Bedeutungen: Meist über Sprache)

Verhaltensweisen & psychische Problemlagen – NEU

Bewältigung/Umgang mit krankheits- o. therapiebedingten Anforderungen NEU

Gestaltung des Alltages (pers. Lebensführung) & sozialer Kontakte (z. B. Behörden, Arzt) NEU

 

Der Prüfer des MDK schätzt anhand von umfangreichen Merkmalen differenziert ein, in wie weit der Pflegebedürftige in der Lage ist, die Beeinträchtigungen oder Belastungen SELBSTÄNDIG auszugleichen. Anhand eines Punktesystems und einer speziellen Gewichtung werden die erforderlichen Punkte errechnet, die eine Zuordnung zu einem der fünf neuen Pflegegrade ergeben.

 

Zu beachten ist vom Pflegebedürftigen, dass nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung (und der damit verbundene Aufwand) entscheidend ist, sondern allein das Vorliegen eines Unterstützungs- und Hilfebedarfes durch andere Personen durch die Erkrankung oder Behinderung. Hieraus ergibt sich, dass keine Beeinträchtigung vorliegt, wenn die Selbständigkeit durch Hilfsmittel hergestellt werden kann.

 

Damit werden Einschränkungen und Beeinträchtigungen, die ausgeglichen werden können, nicht berücksichtigt!

 

Da künftig Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zu den Pflegebedürftigen zählen, erhalten auch sie einen Pflegegrad, unabhängig davon, ob der Schwerpunkt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im körperlichen, kognitiven oder psychischen Bereich liegt.

 

Der Gesetzgeber bot zum 01.01.2017 einen vereinfachten Weg für die Umstellungsphase an. Hierbei sollte es zu keiner Benachteiligung Pflegebedürftiger zu ihrem bisherigen Leistungsanspruch kommen. Der Gesetzgeber bezeichnet das als Besitzstandswahrung.

 

An den Heimentgelten ändern sich ausschließlich die Kriterien für den pflegebedingten Aufwand. Alle anderen Entgeltbestandteile bleiben davon unberührt (Hotelkosten [Unterkunft und Verpflegung]), Investitionskosten und Ausbildungsumlage.

 

Neu ist, dass für Pflegebedürftige aller Pflegegrade ein einheitlicher Eigenanteil eingeführt wird.

 

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, wird hier für eine Pflegeeinrichtung auf der Grundlage der aktuellen Pflegeeinstufungen entsprechend den gesetzlichen Umrechnungskriterien  die Berechnung des einheitlichen Eigenanteils vorgenommen. Dies erfolgt zur Nachvollziehbarkeit in den einzelnen Schritten. Es gilt zu beachten, dass sich dieser einheitliche Eigenanteil in einer späteren Pflegesatzverhandlung ändern kann.

 

Zur Berechnung des einheitlichen Eigenanteils dürfen gem. § 92 c, SGB XI, nur die zum 30.09.2016 in der Einrichtung befindlichen Dauerpflegegäste berücksichtigt werden.

 

Zu den nach dem PSG II erfolgenden Anpassungen sind also nach wie vor zum Gesamtheimentgelt die Positionen

 

-       Unterkunft

-       Verpflegung

-       Investitionskosten

-       Ausbildungsumlage

 

hinzu zu rechnen.

 

In einem Vergleich werden nach der detaillierten Darstellung der Rechenwege zum pflegebedingten Aufwand die alten (bis 31.12.2016) und die neuen (ab 01.01.2017) Eigenanteile gegenüber gestellt.

 

Von allen Pflegegästen werden nur jene berücksichtigt, die mindestens auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorweisen. Damit werden von den zum 30.09.2016 im Hause befindlichen 14 Dauerpflegegästen nur 13 Dauerpflegegäste berücksichtigt.

 

Wie sich die neuen Pflegegrade auf Pflegebedürftige auswirken, die erst im Jahre 2017 und später begutachtet werden, ist derzeit noch völlig offen.

 

Die Politik verspricht wohl mehr Menschen den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, hat aber versäumt, im gleichen Zuge die Personalausstattung  von Pflegeleistungsanbietern entsprechend der zu erwartenden Leistungsausweitungen anzupassen. Das bedeutet selbstverständlich eine höhere Belastung für die Pflegekräfte.

Herr Gröhe, nehmen Sie uns ernst!
Das Pflegestärkungsgesetz II und III wird als Erfolgsgeschichte verkauft. Dabei ist es eine ganz große Mogelpackung. Am 25.04.2017 werde ich mit diesen beiden Plakaten auf der Altenpflegemesse sein. Ich wünsche mir, dass möglichst viele Pflegekräfte sie diese beiden Plakate zu eigen machen und öffentlich zeigen.
Herr Gröhe, nehmen sie uns ernst.docx
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Die Mogelpackung PSG II Fortsetzung
Die neuen Personalschlüssel für Baden-Württemberg liegen vor! Diese sind definitiver Personalabbau der Pflegekräfte.
Das Pflegestärkungsgesetz und seine Ausw[...]
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Was erwarten wir vom PSG II
Hier das Ergebnis der Umstellung von 4 Pflegestufen (innerhalb der Pflegeversicherung) auf 5 Pflegegrade für das Haus Maranatha. Die bereit gestellten Daten wurden durch die Pflegekassen bestätigt.
Eigenanteil nach PSG II ab 01.01.2017.Ko[...]
PDF-Dokument [740.3 KB]
Das Pflegestärkungsgesetz II - eine Mogelpackung!?
Wenn Politiker sich sonnen in den Ergebnissen ihrer Arbeit, ist zumindest Vorsicht geboten. Oft halten die Versprechungen nicht, was sie verheißen. So verhält es offensichtlich auch mit dem Pflegestärkungsgesetz.
Das Pflegestärkungsgesetz II.pdf
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Achtung Rentenfalle für pflegende Angehörige
Was Ihnen Ihre Pflegekasse nicht freiwillig sagt:
Rentenbeiträge gibt es nicht immer, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen!
Einige werden durchaus genannt, doch andere werden verschwiegen.
Achtung Rentenfalle für pflegende Angehö[...]
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