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Berechnung des Pflegeaufwandes für eine pflegerische Versorgung nach den Kriterien des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).

 

Der pflegerische Bedarf auf Grund SGB XI, § 14, Abs. 4; § 15 und § 28, Abs. 4

 

Das SGB XI regelt hier, welche Leistungen in welcher Häufigkeit und zu welchem Ziel Berücksichtigung finden. Dabei hat sich die Pflege an den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu orientieren.

 

Neben der Häufigkeit der benötigten Pflegeleistungen nach dem SGB XI ist in der Durchführungsverordnung zum SGB XI festgelegt, dass auf die pflegerischen Leistungen bezogen für die jeweiligen Pflegestufen folgender täglicher Aufwand berücksichtigt wird:

 

            Pflegestufe I:    45 - 119 Minuten

            Pflegestufe II:   120 – 239 Minuten

            Pflegestufe III:  ab 240 Minuten

            Härtefallregelung: in besonders schweren Ausnahmesituationen.

 

Um den berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand zu berechnen ist es erforderlich,

 

-          die Anzahl der Pflegebedürftigen in den jeweiligen Pflegestufen und

-          den tatsächlichen Pflegeaufwand des einzelnen Pflegebedürftigen in der jeweiligen Pflegestufe zu ermitteln.

 

Aus den hieraus gewonnenen Daten wird der Durchschnittsaufwand in jeder Pflegestufe ermittelt. Hierzu addiert man den pflegerischen Aufwand der einzelnen Bewohner und teilt das Ergebnis durch die Anzahl der Bewohner dieser Pflegestufe.

 

Als nächstes wird der Gesamtaufwand der Pflegestufen addiert und mit der Anzahl der Jahrestage (365) multipliziert. Das Ergebnis wird durch 60 geteilt und man erhält die Jahrespflegestunden.

 

 

Diese Jahrespflegestunden sind durch die pflegerische Verfügbarkeit der Mitarbeiter zu teilen und als Ergebnis haben Sie die Anzahl der erforderlichen Planstellen.

 

Berechnungsbeispiel:

 

60 Bewohner; Pflegestufe 1: 25 Bewohner = 42 %, mindestens 45 min., durchschnittlich 63 min.; Pflegestufe 2: 22 Bewohner = 36 %, mindestens 120 min., durchschnittlich 167 min.; Pflegestufe 3: 13 Bewohner = 22 % (Statistisches Bundesamt), mindestens 240 min., durchschnittlich 276 min.;

 

Wird in den jeweiligen Pflegestufen nur der Mindestaufwand zu Grunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung:

 

Pflegestufe 1: 25 x 45 min. x 365 Tage = 410.625 min. : 60 min. = 6.843,75 Stunden im Jahr

Pflegestufe 2: 22 x 120 min. x 365 Tage = 963.600 min. : 60 min. = 16.060 Stunden im Jahr

Pflegestufe 3: 13 x 240 min. x 365 Tage = 1.138.800 min. : 60 min. = 18.980 Stunden im Jahr

Gesamtpflegebedarf im Jahr: 41.883,75 Stunden.

 

Wird die pflegerische Verfügbarkeit nach der Arbeitszeitkalkulation im vorigen Beitrag von 1.519,8 Stunden zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Mindestbedarf an Pflegepersonal von

 

41.883,75 Std. : 1.519,8 Std. = 27,56 Mitarbeitern. Hiervon sind 13,78 Mitarbeiter als Fachkräfte vorgeschrieben.

 

Weil in der Nacht weniger pflegerische Leistungen entsprechend dem Gesetz zu erbringen sind, jedoch für jeweils 45 Bewohner eine Nachtwache beschäftigt sein muß, sind hierfür von den 4 Personen, die erforderlich sind, unter Berücksichtigung von 50 % der Arbeitszeit in der pflegerischen Versorgung je eine Fach- und eine Nichtfachkraft hinzu zu rechnen.

 

Damit ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für eine dem Gesetz entsprechende Pflege von 29,56 Mitarbeitern unter der Voraussetzung, dass nur der absolute Mindestbedarf an Pflege in den jeweiligen Pflegestufen zu erbringen ist.

 

Wird jedoch die tatsächlich erforderliche Pflegezeit berücksichtigt, ergibt sich folgende Rechnung:

 

Pflegestufe 1: 25 x 63 min. x 365 Tage = 574.875 min. : 60 min. = 9.581,25 Stunden im Jahr

Pflegestufe 2: 22 x 167 min. x 365 Tage = 1.341.010 min. : 60 min. = 22.350 Stunden im Jahr

Pflegestufe 3: 13 x 276 min. x 365 Tage = 1.309.620 min. : 60 min. = 21.827 Stunden im Jahr

Gesamtpflegebedarf im Jahr: 53.758,25 Stunden.

Wird die pflegerische Verfügbarkeit nach der Arbeitszeitkalkulation im vorigen Beitrag von 1.519,8 Stunden zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Mindestbedarf an Pflegepersonal von

 

53.758,25 Std. : 1.519,8 Std. = 35,37 Mitarbeitern. Hiervon sind 17,68 Mitarbeiter als Fachkräfte vorgeschrieben.

 

Weil in der Nacht weniger pflegerische Leistungen entsprechend dem Gesetz zu erbringen sind, jedoch für jeweils 45 Bewohner eine Nachtwache beschäftigt sein muß, sind hierfür von den 4 Personen, die erforderlich sind, unter Berücksichtigung von 50 % der Arbeitszeit in der pflegerischen Versorgung je eine Fach- und eine Nichtfachkraft hinzu zu rechnen.

 

Damit ergibt sich ein Gesamtpersonalbedarf für eine dem Gesetz entsprechende Pflege von 37.37 Mitarbeitern.

Muster einer Personalausstattung im Verhältnis zur Bewohnerstruktur
Dieses Muster greift auf die Personalliste zu, um das entsprechende beschäftigte Personal festzustellen. Gleichzeitig greift es auf die Bewohnerliste zu, um den entsprechend der Einstufung in eine Pflegestufe erforderlichen Personalbedarf festzustellen. Im dritten Schritt wird ausgewiesen, wie hoch der Personalbedarf entsprechend PQV (SGB XI, § 75) ist und mit wieviel % diese Forderung erfüllt oder nicht erfüllt ist.
Erforderliche Personalausstattung 11.201[...]
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