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Freiheitseinschränkende und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen(FeM) finden außerhalb des Strafrechts Anwendung, wenn

 

„auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung eines Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt …“ (§ 1906 BGB, Abs. 1)

 

Auf dem Hintergrund der Selbstgefährdung hat es sich in der Vergangenheit eingebürgert, eine FeM auch dann einzusetzen, wenn eine Person sturzgefährdet, durch extreme Unruhe oder durch Weglauf- und/oder Hinlauftendenzen auffällig geworden ist. Begünstigt wurde diese Praxis durch das immer knapper werdende Personal bei gleichzeitig steigenden haftungsrechtlichen Problemen aus der Gefährdung des Betroffenen. Anstatt dafür Sorge zu tragen, daß mehr Personal zur Verfügung steht, um solchen gefährdeten Personen zur Seite zu stehen, wurden bisher die FeM mit richterlicher Genehmigung mehr und mehr ausgeweitet.

 

Freiheitseinschränkende und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen(FeM) liegen immer dann vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und sie diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.

 

Nachdem nun der Focus stärker auf die Altenpflege gerichtet wird, tritt natürlich auch diese Praxis in den Vordergrund und auf einmal gibt es einen Aufschrei über die angeblich so häufigen FeM.

 

Vor allem Behörden versuchen, den Imageschaden in diesem Bereich zu begrenzen und präsentieren sich als „die Retter der Nation“. Der schwarze Peter wird der professionellen Pflege zugeschoben, statt, wie von dieser schon seit langem gefordert, die auf Grund der wachsenden Anforderungen erforderlichen Anpassungen der Personalschlüssel in Angriff zu nehmen.

 

Ein 100 % - iger Ausschluss der Gefährdung einer Person ist nicht machbar. Jeder muss ein gewisses Maß an allgemeinem Lebensrisiko auf sich nehmen. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Auswirkungen dieses allgemeinen Lebensrisikos zu reduzieren.

 

 

  1. Die effektivste Maßnahme zur Vermeidung einer Selbstgefährdung (z. B. durch Sturz) stellt wohl die Erhöhung der derzeitigen Personalschlüssel dar und die damit verbundene intensiverer Betreuung. Die gefährdeten Personen sind nicht mehr allein gelassen mit ihren Einschränkungen.
  2. Förderung der Mobilität des Betroffenen, z. B. Bewegungs- und Gleichgewichtstraining – diese Maßnahme steht in Wechselbeziehung zu 1.
  3. Passive und aktive Schutzmaßnahmen wie Hüftprotektoren, Matratzen vor dem Bett, Niederflurbetten, Sensormatten, interessante Angebote (geführte Spaziergänge, gemeinsames Musizieren und Singen, abwechslungsreiche Freizeitgestaltung), , Vermeidung von Gefahrenquellen beim Gehen, Reduzierung von Ängsten und Unruhen (z. B. eine Person war immer zuständig für die Kontrolle von Türen), Sicherheit durch z. B. eine Mindestbeleuchtung in der Nacht.
  4. In Zusammenarbeit mit dem Arzt die richtige Medikation zur Verfügung stellen.



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