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Freiheitsentzug oder Freiheitsbeschränkung (FeM)

Freiheit ist ein Grundrecht jedes Menschen

 

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert allen Menschen persönliche Freiheitsrechte. Einschränkungen hierin bedürfen daher immer einer gesetzlichen Grundlage. Auch soziale Fürsorgepflichten Dritter rechtfertigen keineswegs aus sich heraus irgendwelche Freiheitseinschränkungen gegen den Willen eines Betroffenen. Auch sie bleiben grundsätzlich immer strafbare Handlungen.

 

Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen(FeM) stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen dar.Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Vorgaben, unter welchen Bedingungen solche Maßnahmen überhaupt angewandt werden dürfen sehr eng gesetzt. 

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich in verschiedenen Gesetzen. Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu FeM. Soweit auf diese nicht bereits im Folgenden hingewiesen wird, finden Sie die weiteren Urteile auf dieser Seite.

 

Eine FeM liegt demnach immer dann vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.

 

Wir unterscheiden hierbei sechs große Gruppen: 

 

Körpernahe ~beschränkende Maßnahmen wie

 

  • Fixierungsgurte der verschiedenen Art (FamRZ 19945, 721; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1490) 

 

Körperferne ~beschränkende Maßnahmen wie

 

  • Bettgitter (LG Berlin, RUP 1990, 178)
  • Therapietische an Stuhl oder Rollstuhl (LG Ffm, FamRZ 1993, 601; OLG Ffm, FamRZ 1994, 992)

 

Einsperren eines Betroffenen

 

  • geschlossene oder verdeckteTüren, komplizierte Schließmechanismen, usw. 

 

Chemische Fixierungen

in aller Regel mit Medikamenten

 

  • Schlafmittel und Psychopharmaka, soweit sie gegeben werden, um den Betroffenen am Verlassen des für ihn eingeschränkten Bereiches zu verhindern. Ärztlich verordnete Medikamente zu Heil- und Therapiezwecken fallen allerdings nicht unter die Regelungen des § 1906 BGB, selbst wenn die Nebenwirkungen der Medikation zu einer Einschränkung des Bewegungsdranges führen.

 

Sonstige Maßnahmen

 

  • Wegnahme von Bekleidung und Schuhen,
  • Wegnahme von Sehhilfen,
  • Wegnahme von Rollstuhl, Gehhilfen u. a.
  • Ausübung physischen und/oder psychischen Drucks durch das Personal, wie Verbote, List, Zwang oder Drohung
  • Ausstattung von Betroffenen mit Signalsendern (genehmigungspflichtig: AG Stgt-Bad Cannstatt, FamRZ, 1997, 704; LG Bielefeld Betreuungspraxis, 1996, 232; AG Hannover Betreuungspraxis 1992, 113; nicht genehmigungspflichtig: 11 Wx 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012;)
     

 

Sämtliche FeM sind genehmigungsbedürftig bzw. ~pflichtig.

 

FeM können immer nur das letzte Mittel sein, eine Person oder deren Umwelt zu schützen. Vorher sind im Einvernehmen mit dem Bewohner oder seinem Vertreter alle anderen möglichen Maßnahmen auszuschöpfen.



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