Freiheit ist ein Grundrecht jedes Menschen
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert allen Menschen persönliche Freiheitsrechte. Einschränkungen hierin bedürfen daher immer einer gesetzlichen Grundlage. Auch soziale Fürsorgepflichten Dritter rechtfertigen keineswegs aus sich heraus irgendwelche Freiheitseinschränkungen gegen den Willen eines Betroffenen. Auch sie bleiben grundsätzlich immer strafbare Handlungen.
Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen(FeM) stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen dar.Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Vorgaben, unter welchen Bedingungen solche Maßnahmen überhaupt angewandt werden dürfen sehr eng gesetzt.
Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich in verschiedenen Gesetzen. Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung zu FeM. Soweit auf diese nicht bereits im Folgenden hingewiesen wird, finden Sie die weiteren Urteile auf dieser Seite.
Eine FeM liegt demnach immer dann vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.
Wir unterscheiden hierbei sechs große Gruppen:
Körpernahe ~beschränkende Maßnahmen wie
Körperferne ~beschränkende Maßnahmen wie
Einsperren eines Betroffenen
Chemische Fixierungen
in aller Regel mit Medikamenten
Sonstige Maßnahmen
Sämtliche FeM sind genehmigungsbedürftig bzw. ~pflichtig.
FeM können immer nur das letzte Mittel sein, eine Person oder deren Umwelt zu schützen. Vorher sind im Einvernehmen mit dem Bewohner oder seinem Vertreter alle anderen möglichen Maßnahmen auszuschöpfen.