Die tatsächlich erforderliche Pflegezeit oder Arbeitsleistung wird im Hause Maranatha entsprechend den Kriterien des Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI, § 28, Abs. 2)erbracht. Die von den Kostenträgern genehmigten und finanzierten Werte können hiervon abweichen.
Dies ist darauf zurück zu führen, dass nicht alle durch das Pflegeversicherungsgesetz geforderten Leistungen (SGB XI, § 28, Abs. 2) auch tatsächlich von den Kostenträgern berücksichtigt und vergütet werden.
Gemäß der erfassten Daten erhalten Sie hier in entsprechenden Diagrammen einen Überblick über die erbrachten Leistungen.
An dieser Stelle bedanke ich mich bei meinen Mitarbeitern für ihren freudigen und aufopferungsvollen Einsatz für unsere Pflegebedürftigen.