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Freiheitsbeschränkende Maßnahmen

 

Freiheitsbeschränkende und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen(FeM) finden außerhalb des Strafrechts Anwendung, wenn

 

„auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung eines Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt …“ (§ 1906 BGB, Abs. 1)

 

Auf dem Hintergrund der Selbstgefährdung hat es sich in der Vergangenheit eingebürgert, eine FeM auch dann einzusetzen, wenn eine Person sturzgefährdet, durch extreme Unruhe oder durch Weglauf- und/oder Hinlauftendenzen auffällig geworden ist. Begünstigt wurde diese Praxis durch das immer knapper werdende Personal bei gleichzeitig steigenden haftungsrechtlichen Problemen aus der Gefährdung des Betroffenen. Anstatt von der Politik aus dafür Sorge zu tragen, daß mehr Personal zur Verfügung steht, um solchen gefährdeten Personen zur Seite zu stehen, wurden bisher die FeM mit richterlicher Genehmigung mehr und mehr ausgeweitet.

 

Freiheitsbeschränkende und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen(FeM) liegen immer dann vor, wenn eine Person gegen ihren natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und sie diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.

 

 Wenn eine betroffene Person schon rein physisch (körperlich) nicht in der Lage ist, seinen Aufenthaltsort willensgesteuert zu verändern, liegt keine freiheitsentziehende oder ~beschränkende Maßnahme vor (BGH – Beschluss XII ZB 629/11 v. 28.03.2012).

 

Im Hause Maranatha werden seit vielen Jahren keine FeM eingesetzt. Schon gar nicht aus den hier genannten Gründen.

 

Lediglich bei einer Bewohnerin, die weder willentlich noch spontan in der Lage ist, sich von einem Ort zu einem anderen Ort zu bewegen, wird mit Zustimmung des Vormundschaftsrichters ein Bettgitter benutzt, welches nach den schriftlichen Ausführungen des Vormundschaftsgerichtes in diesem Falle keine FeM darstellt.

 

Nachdem nun der Focus stärker auf die Altenpflege gerichtet wird, tritt natürlich auch diese Praxis in den Vordergrund und auf einmal gibt es einen Aufschrei über die angeblich so häufigen FeM. Vor allem Behörden versuchen, den Imageschaden in diesem Bereich zu begrenzen und präsentieren sich als „die Retter der Nation“. Der schwarze Peter wird der professionellen Pflege zugeschoben, statt, wie von dieser schon seit langem gefordert, die auf Grund der wachsenden Anforderungen erforderlichen Anpassungen der Personalschlüssel in Angriff zu nehmen.

 

Im Hause Maranatha werden FeM nur so lange, wie sie unbedingt erforderlich sind und nur dann eingesetzt, und wenn diese entweder 

 

-      vom Bewohner selbst schriftlich verlangt werden oder 

-      von einem Richter für notwendig erklärt werden. 

 

In solchen Fällen wird jede einzelne Maßnahme mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. 



Im Hause Maranatha steht hierfür eine entsprechende Vereinbarung zur Verfügung.

 

Bereits vor mehreren Jahren wurden für alle Pflegebedürftigen Niederflurbetten angeschafft. Diese können bis fast zum Boden abgelassen werden, so dass auch bei gefährdeten Pflegebedürftigen FeM überflüssig werden.

 

Sie wünschen mehr Informationen über freiheitsbeschränkende und/oder freiheitsentziehende Maßnahmen? 

 

Dann klicken Sie auf diese blau hinterlegte Zeile.

 

Muster einer persönlichen Vereinbarung zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen



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