Für die Festsetzung der Entgelte für pflegebedingten Aufwand, Unterkunft und Verpflegung gelten die Bestimmungen des SGB XI §§ 84 - 87 (Pflegeversicherungsgesetz) Für die Ausbildungsumlage gelten die Bestimmungen der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Für das Entgelt für betriebsnotwendige Investitionskosten gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 3 und 5 SGB XII in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI.
Die Entgelte für
Dauerpflege und Kurzzeitpflege,
in der Pflegesatzvereinbarung am 20.07.2022 festgelegt, gelten in drei Schritten vom
01.10.2022 bis 30.09.2023
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ist nach dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz differenziert auszuweisen.
Es wird einheitlich für alle Pflegestufen berechnet und gilt über den gesamten Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023.
Das Entgelt für Investitionskosten wird auf Grundlage der Pflegesatzvereinbarung vom 20.07.2022 einheitlich für alle Pflegestufen neu berechnet. Auslöser ist die Reduzierung der Pflegeplätze von 15 auf 13 Pflegeplätze und gilt vom 01.09.2022 bis zum 30.09.2023. In wieweit sich die Investitionskosten danach noch ändern, ist derzeit nicht absehbar. Sie werden in diesem Fall rechtzeitig darüber informiert.
Das Entgelt für die Ausbildungsumlage Baden-Württemberg wird mit der Entscheidung des Sozialministeriums jedes Jahr neu festgesetzt. Mit der Änderung zum 01.01.2023 wird dieser Betrag auf € 5,75 je Berechnungstag festgelegt.
Der für den pflegebedingten Aufwand in Pflegegrad 5 vereinbarte Preis bildet die vertragliche Grundlage zwischen dem Kunden und dem Hause Maranatha. Stellt der MDK im Auftrag der Pflegekasse eine niedrigere Pflegestufe fest, reduziert sich das Entgelt entsprechend dieser Vereinbarung auf das entsprechend vereinbarte Entgelt.
Zur Feststellung des auf den individuellen Bedarf des Kunden zutreffenden Pflegegrades ist ein Bescheid der Pflegekasse vorzulegen.
Seit dem 01.01.2017 ist gesetzlich geregelt, dass Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 - 5 einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (eeE) zu leisten haben. Damit werden Härten für Pflegebedürftige entschärft. Es können sich Rundungsdifferenzen ergeben.
Derzeit ist Bewegung in den Pflegebereich geraten, da immer mehr kostspielige Forderungen gestellt werden (Tariftreuegesetz, zusätzliche Untersuchungsauflagen, kostspielige Dokumentations- und Überwachungsaufgaben).
Auf Bundesebene hat dies dazu geführt, dass Pflegebedürftige und/oder deren Angehörige zusätzlich entlastet werden. Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Versorgung zusätzlich vom pflegebedingten Aufwand und der Ausbildungsumlage
- im 1. Jahr 5 %
- im 2. Jahr 25 %
- im 3. Jahr 45 % und
- ab dem 4. Jahr 70 %.
Bitte informieren Sie sich auch über die offiziellen Medien.
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