Für die Festsetzung der Entgelte für pflegebedingten Aufwand, Unterkunft und Verpflegung gelten die Bestimmungen des SGB XI §§ 84 - 87 (Pflegeversicherungsgesetz) Für die Ausbildungsumlage gelten die Bestimmungen der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Für das Entgelt für betriebsnotwendige Investitionskosten gelten die Bestimmungen des § 75 Abs. 3 und 5 SGB XII in Verbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI.
Die Entgelte für
Dauerpflege und Kurzzeitpflege,
in der Pflegesatzvereinbarung am 25.09.2019 festgelegt, gelten in drei Schritten vom
01.10.2019 bis 30.09.2020
01.10.2020 bis 30.09.2021
01.10.2021 bis 30.09.2022
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung ist nach dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz differenziert auszuweisen.
Es wird einheitlich für alle Pflegestufen berechnet und gilt über den gesamten Zeitraum vom 01.10.2019 bis 30.09.2022.
Das Entgelt für Investitionskosten wird nach 20 Jahren erstmals auf Grundlage der Pflegesatzvereinbarung vom 25.09.2019 einheitlich für alle Pflegestufen neu berechnet. Auslöser ist die Reduzierung der Pflegeplätze von 17 auf 15 Pflegeplätze und gilt zunächst bis zum 30.09.2020. In wieweit sich die Investitionskosten noch ändern, ist derzeit nicht absehbar. Sie werden in diesem Fall rechtzeitig darüber informiert.
Das Entgelt für die Ausbildungsumlage Baden-Württemberg wird mit der Entscheidung des Sozialministeriums jedes Jahr neu festgesetzt. Bei Änderung jeweils zum 01.01. eines Jahres wird dieser Betrag angepasst.
Der für den pflegebedingten Aufwand in Pflegegrad 5 vereinbarte Preis bildet die vertragliche Grundlage zwischen dem Kunden und dem Hause Maranatha. Stellt der MDK im Auftrag der Pflegekasse eine niedrigere Pflegestufe fest, reduziert sich das Entgelt entsprechend dieser Vereinbarung auf das entsprechend vereinbarte Entgelt.
Zur Feststellung des auf den individuellen Bedarf des Kunden zutreffenden Pflegegrades ist ein Bescheid der Pflegekasse vorzulegen.
Seit dem 01.01.2017 ist gesetzlich geregelt, dass Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 - 5 einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (eeE) zu leisten haben. Damit werden Härten für Pflegebedürftige entschärft.
Derzeit ist Bewegung in den Pflegebereich geraten, da immer mehr kostspielige Forderungen gestellt werden (Vergütung von Pflegekräften nach Tarif, zusätzliche Untersuchungsauflagen, kostspielige Dokumentations- und Überwachungsaufgaben). Das wird zunächst zu einer deutlichen Erhöhung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteil führen.
Auf Bundesebene ist wohl eine politische Diskussion im Gange, ggf. Pflegebedürftige und/oder deren Angehörige zu entlasten. Wann diese Diskussion zu nachvollziehbaren Ergebnissen führt, ist jedoch ungewiss.
Ab dem 01.10.2019 werden die neuen Heimentgelte in drei Schritten den erweiterten Anforderungen angepasst. Diese sind in den folgenden Tabellen für den jeweiligen Zeitraum aufgeführt.
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