Die Wirklichkeit ist oft ganz anders
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Hilfsorganisation ADRA Deutschland e. V.

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ab 10.2022 neue Heimentgelte

Gesetzesänderung

ab 09.2022 Tariflohn für Pflegefachkräfte, deutliche Erhöhung der Heimentgelte!

"Gesunde Belegschaft"

unter "Qualitätsberichte"

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Tel: +49 6272 912061

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Leistungsgrundlage - Verträge

Ohne Regeln geht es nicht. Diese werden durch Verträge zu einer Arbeitsgrundlage sowohl im Zusammenspiel zwischen dem Leistungsanbieter, den Behörden und dem Leistungsempfänger. Damit Sie sich selbst davon überzeugen können, daß im Hause MARANATHA alles mit rechten Dingen zugeht, finden Sie auf dieser Seite alle entsprechenden vertraglichen Grundlagen für unsere Arbeit.  

Vergütungsvereinbarung für vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

 

(Kurzzeitpflege eingestreut) nach § 85, SGB XI

Dies bedeutet, dass immer dann, wenn durch einen Sterbefall ein Pflegeplatz offen ist, dieser auch durch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege belegt werden kann. Wir unterscheiden bei den Vergütungsbestandteilen nicht nach Vollstationär oder Kurzzeitpflege.

 

Pflegesatzvereinbarung von Oktober 2022 bis September 2023 gem. § 81 ff SGB XI
In der Pflegesatzverhandlung am 20.07.2022 wurden die Vergütungen für pflegebedingten Aufwand sowie Unterkunft und Verpflegung den Anforderungen der kommenden 12 Monate angepasst. Die neuen Entgelte gelten vom 01.10.2022 bis 30.09.2023. Hiervon unberührt bleibt die Ausbildungsumlage, die jedes Jahr von Staats wegen ab 01.01. des jeweiligen Jahres festgesetzt wird.
Pflegesatzvereinbarung 10.2022 - 09.2023[...]
PDF-Dokument [2.3 MB]
Vereinbarung Investitionskosten ab September 2022 gem. § 75 SGB XII und § 82 SGB XI
Die im Zuge der 2. Stufe der Vereinbarung zur gesetzlichen Einzelzimmerregelung veränderten Investitionskosten gelten ab 1. September 2022 bis zur 3. Stufe der Vereinbarung zur gesetzlichen Einzelzimmerregelung, voraussichtlich 30. September 2028
Vereinbarung Investitionskosten 10.2022 [...]
PDF-Dokument [832.3 KB]
Ausbildungsumlage 2023 AFBW gem. § 28 PflBG und § 12 PflAFinV
Ab 2023 wird die Ausbildungsumlage nur noch vom AFBW erhoben
Ausbildungsumlage_Tagessatz_2023 01.12.2[...]
PDF-Dokument [448.2 KB]
Vergütungsvereinbarung für Leistungen nach § 43 b (alt: 87 b), SGB XI
Da sich das Haus Maranatha bereits seit Januar 2015 für die Anpassung des Personalschlüssels auf das Verhältnis von 1 (Betreuungskraft) : 20 (Pflegebedürftige) entschieden hat, fand zum 01.01.2017 lediglich die Umstellung auf die neu festgelegte monatliche Berücksichtigung von 30,42 Berechnungstagen statt.
Personalschlüsselanpassung 01.2015080920[...]
PDF-Dokument [2.2 MB]

Der Wohn- und Betreuungsvertrag

- unsere Arbeitsgrundlage mit Ihnen -

 

Der Gesetzgeber schreibt vor, daß dem Kunden vor Abschluß eines Wohn- und Betreuungsvertrages vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Unterschieden wird dabei in allgemeine vorvertragliche Informationen (§ 3 Abs. 2 WBVG) und konkrete vorvertragliche Informationen (§ 3 Abs. 3 WBVG).

 

Auf Grund der Änderungen im Datenschutzgesetz (DSGVO) erfolgten redaktionelle Anpassungen (aktuell ab 03.2018), mit denen den erhöhten Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.

 

Um Sie nicht mit einer unüberschaubaren Flut von Informationen zu überschütten, steht Ihnen der Wohn- und Betreuungsvertrag in seiner vollständigen Fassung auf dieser Seite zum unentgeltlichen Download auf Ihren Rechner zur Verfügung. Sollten Sie noch Klärungsbedarf haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wer selbst nicht über einen PC verfügt, erhält den Wohn- und Betreuungsvertrag selbstverständlich auf Anforderung mit der Post.

Wohn- und Betreuungsvertrag ab 01.10.2022
Die neue Heimvertragsvorlage entspricht der Forderung nach umfassender Vorinformation zur beabsichtigten Versorgung. Bitte lesen Sie diese Vorinformation aufmerksam durch. Haben Sie noch offene Fragen, stehen wir gern mit Rat und Tat zur Verfügung.
Heimvertragsentwurf neutral 05.10.2022.p[...]
PDF-Dokument [687.3 KB]

Der Versorgungsvertrag

 

Mit der Erweiterung der Einrichtung auf 17 Pflegeplätze wurde am 03.01.2003 ein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe geschlossen. Der Versorgungsvertrag stellt im Zusammenspiel mit weiteren Verträgen die Arbeitsgrundlage dar für das Miteinander von Kosten- und Leistungsträgern. Ohne Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen darf eine Pflegeeinrichtung nicht betrieben werden.



Versorgungsvertrag aktualisiert § 72 SGB XI 10.2022
Mit dem Tariftreuegesetz wurde eine Verlängerung des Versorgungsvertrages erforderlich. Diese liegt nun vor!
Versorgungsvertragsverlängerung 10.2022_[...]
PDF-Dokument [1.2 MB]
Versorgungsvertrag § 72 SGB XI v. 02.2003
Versorgungsvertrag.pdf
PDF-Dokument [614.1 KB]

Leistungs- und Qualitätsvereinbarung

 

gem. § 80 a, SGB XI mit den unterzeichnenden Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe vom 30.01.2003.

 

Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Leistungs- und Qualitätsvereibarung auf absolut unzureichenden Personalschlüsseln beruht und von daher die geforderte Prozessqualität eher einem Wunschdenken denn einer realisierbaren Wirklichkeit entspricht.

 

Auf diesem Hintergrund sind auch die sog. Qualitätskontrollen der Pflegekassen und der Heimaufsicht mit äußerster Zurückhaltung zu betrachten. Wer 100 % Leistung fordert, für die Erbringung der Leistung aber nur 50 % des erforderlichen Personals zur Verfügung stellt (siehe Personalschlüssel), lebt fernab jeglicher Realität.

LQV Pflegekassen
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung Pfl[...]
PDF-Dokument [277.2 KB]
LQV Sozialhilfe
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung Soz[...]
PDF-Dokument [141.6 KB]
Gemeinsame Leistungs- und Qualitätsvereinbarung Sozialamt und Pflegekassen
Leistungsbeschreibung.01.pdf
PDF-Dokument [48.4 KB]
Landesheimbauverordnung Baden-Württemberg
Nach 7-jährigem zähen Ringen wurde mit dieser Entscheidung die Grundlage für den künftigen Betrieb des Hauses Maranatha getroffen.
Éntscheidung LHeimBauVO 18.12.2018.pdf
PDF-Dokument [2.2 MB]

Vereinbarung über Vergütungszuschläge

 

für pflegeversicherte Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 43 b, SGB XI. Diese Vergütungszuschläge sind ausschließlich von den Pflegekassen zu tragen, müssen allerdings auf der Kostenrechnung offen gelegt werden. Als zusätzliche Betreuungsleistung werden hierfür jedem Pflegebedürftigen täglich 12  Minuten zuerkannt.

Vereinbarung für Ausbildungsumlage

 

gem. § 82 a, Abs. 2, SGB XI

 

Bis zum Jahre 2019 gab es bereits für die Altenpflege eine Ausbildungsumlage (siehe Ausbildungsumlage KVJS), die jedes Jahr teurer wurde. Ab dem Jahre 2020 wird dieser eine weitere Umlage hinzugefügt über den AFBW.

 

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit der Zusammenlegung der Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege- und Altenpflegeausbildung der Personalmangel behoben wird. In diese neue Umlage sollen nun alle Zweige der Pflege einzahlen, auch jene, die bisher nicht beteiligt waren. Das führt natürlich in der Altenpflege zu einer drastischen Kostensteigerung.

 

Dass das angestrebte Ziel einer besseren Versorgung Pflegebedürftiger auf diesem Wege nicht erreicht werden kann wird daraus ersichtlich, dass sich nichts an den vorgegebenen Personalschlüsseln ändert. Zusätzlich ausgebildete Pflegekräfte füllen somit lediglich die Lücken, die durch Ausscheiden und Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt gerissen werden.

 

Als Anbieter von Pflegeleistungen werden wir allerdings von den politischen Entscheidungsträgern nicht ernst genommen. Sie gehen unbeirrt ihren Weg.

Kundeninformation Ausbildungsumlage 2022
Die Kundeninformation bezüglich der Veränderung der Ausbildungsumlage 2022 wird am 25.11.2021 direkt übermittelt und steht neutral hier zur Verfügung.

Die Preisliste 2022 wird entsprechend angepasst und in Kürze veröffentlicht.
Erhöhung der Ausbildungsumlage ab 01.01.[...]
Microsoft Word-Dokument [98.5 KB]

Entgelt für Gebäudekosten

 

hier: Umstellung wegen gesetzlich geforderter Pflegeplatzreduzierung um 2 Pflegeplätze

Berechnungsgrundlage Investitionskosten
Im Zusammenhang mit der 2. Stufe von 15 auf 13 Pflegeplätze der Heimmindestbauverordnung ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Investitionskosten
Investitionskostensatz 2021_22.pdf
PDF-Dokument [96.8 KB]
Rahmenvereinbarung Investitionskosten § 82 SGB XI
Auf Grund LandesheimBauVO Baden-Württemberg wurden die Investitionskosten entsprechend der Rahmenvereinbarung ab September 2019 neu kalkuliert
20190910_Einigung AG-Invest Modifizierte[...]
PDF-Dokument [320.9 KB]

Rahmenvertrag für stationäre Pflege Baden-Württemberg

Der Rahmenvertrag für stationäre Pflege ist eine Vereinbarung zwischen den Kostenträgern (Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe) auf der einen Seite und den Dachorganisationen der Leistungserbringer auf der anderen Seite. Ein solcher Rahmenvertrag kann von seinem Wesen her immer nur ein Kompromiss sein, in dem es Gewinner und Verlierer gibt. Dies ist dadurch bedingt, daß immer nur der kleinste gemeinsame Nenner zur Vertragsgrundlage wird.



Rahmenvertrag für stationäre Pflege Baden-Württemberg
Rahmenvertrag%2075%20.pdf
PDF-Dokument [411.0 KB]

Kooperationsverträge

Um eine optimale, gleichbleibende medizinische Versorgung unserer Heimbewohner sicher zu stellen, hat sich das Haus Maranatha dafür entschieden, spezielle Kooperationsverträge abzuschließen. Mit diesen Kooperationsverträgen wird jedoch weder die freie Arztwahl noch die freie Apothekenwahl unserer Bewohner eingeschränkt.

 

Arbeitnehmerschutz
Ohne gute Gesundheit können Arbeitnehmer keine gute Arbeit abliefern. Dies ist besonders im Umgang mit Menschen der Fall. Aus diesem Grunde ist die arbeitsmedizinische Betreuung von Bedeutung. Ab 2017 wird diese Aufgabe wahrgenommen vom Kompetenzzentrum für Arbeitsmedizin und ~sicherheit Dr. med. Gabriele Magerl, Heiligkreuzsteinach (Arbeitsmedizin) und Herrn Walter Hartmann Dipl.Ing., Abtsteinach (Arbeitssicherheit). Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
Arbeitsmedizinische Betreuung28102016.pd[...]
PDF-Dokument [219.1 KB]

Eine vertragliche Grundlage mit nur einer Apotheke hat sich in letzter Zeit auf Grund der Lage Heddesbachs, Rhein-Neckar-Kreis (RNK, BW) im Umfeld des Neckar-Odenwald-Kreises (NOK,HE) als unbefriedigend erwiesen. Um die Versorgungsqualität zu erhöhen, wurde ein zweiter Kooperationsvertrag geschlossen. Damit erwarten wir eine zuverlässigere Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten für unsere Pflegebedürftigen. 

Apothekenvertrag Apotheke am Markt, Heiligkreuzsteinach 06.08.2003
Kooperationsvertrag Apotheke 06.08.2003.[...]
PDF-Dokument [3.7 MB]
Apothekenvertrag Hirschapotheke, Hirschhorn 01.09.2018
Kooperationsvertrag Hirschapotheke, Hirs[...]
PDF-Dokument [4.1 MB]
Kooperationsvertrag für zahnärztliche Behandlung
Zur Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung Pflegebedürftiger in Pflegeeinrichtungen sowie der Schulung der Pflegemitarbeiter wurde nach § 119 b, Abs. 1, SGB V der beigefügte Kooperationsvertrag abgeschlossen.
Kooperationsvertrag Zahnarzt11112015.pdf
PDF-Dokument [2.7 MB]

Für die Suche nach Pflegeplätzen bestehen von Seiten des Hauses Maranatha Kooperationsverträge mit den kostenpflichtigen Seniorenportalen

http://www.seniorplace.de/ aus Berlin,

https://www.pflege.de/ aus Hamburg

www.proagemedia.de/ aus Bad Kreuznach sowie dem kostenfreien

Pflegeportal Team Pflegeplatzmanager

www.pflegeplatzmanager.de

sowie weiteren kostenfreien Direktkontakten mit Krankenhäusern.

 

Selbstverständlich können Sie sich auch über "Kontakt" in diesem Menue direkt an uns wenden.

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Impressum Haus Maranatha Johannes Paetzold Bauernpfad 1 69434 Heddesbach Kontakt: Telefon: +49 6272 912061, E-Mail: info@altenpflege-heute.com Umsatzsteuer-ID: Gem. § 4, Abs. 16 c,h,k UStGes.unterliegt die Einrichtung nicht der Umsatzsteuer Institutionskennzeichen: 510823367 Aufsichtsbehörde: Rhein-Neckar-Kreis. Gesundheitsamt. Heimaufsichtsbehörde 69115 Heidelberg, Kurfürstenanlage 38 - 40 Telefon: +49 6221 522 0 © Haus Maranatha 14.01.2013

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