Ohne Regeln geht es nicht. Diese werden durch Verträge zu einer Arbeitsgrundlage sowohl im Zusammenspiel zwischen dem Leistungsanbieter, den Behörden und dem Leistungsempfänger. Damit Sie sich selbst davon überzeugen können, daß im Hause MARANATHA alles mit rechten Dingen zugeht, finden Sie auf dieser Seite alle entsprechenden vertraglichen Grundlagen für unsere Arbeit.
Vergütungsvereinbarung für vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
(Kurzzeitpflege eingestreut) nach § 85, SGB XI
Dies bedeutet, dass immer dann, wenn durch einen Sterbefall ein Pflegeplatz offen ist, dieser auch durch Kurzzeit- oder Verhinderungspflege belegt werden kann. Wir unterscheiden bei den Vergütungsbestandteilen nicht nach Vollstationär oder Kurzzeitpflege.
Der Wohn- und Betreuungsvertrag
- unsere Arbeitsgrundlage mit Ihnen -
Der Gesetzgeber schreibt vor, daß dem Kunden vor Abschluß eines Wohn- und Betreuungsvertrages vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Unterschieden wird dabei in allgemeine vorvertragliche Informationen (§ 3 Abs. 2 WBVG) und konkrete vorvertragliche Informationen (§ 3 Abs. 3 WBVG).
Auf Grund der Änderungen im Datenschutzgesetz (DSGVO) erfolgten redaktionelle Anpassungen (aktuell ab 03.2018), mit denen den erhöhten Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
Um Sie nicht mit einer unüberschaubaren Flut von Informationen zu überschütten, steht Ihnen der Wohn- und Betreuungsvertrag in seiner vollständigen Fassung auf dieser Seite zum unentgeltlichen Download auf Ihren Rechner zur Verfügung. Sollten Sie noch Klärungsbedarf haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wer selbst nicht über einen PC verfügt, erhält den Wohn- und Betreuungsvertrag selbstverständlich auf Anforderung mit der Post.
Der Versorgungsvertrag
Mit der Erweiterung der Einrichtung auf 17 Pflegeplätze wurde am 03.01.2003 ein Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe geschlossen. Der Versorgungsvertrag stellt im Zusammenspiel mit weiteren Verträgen die Arbeitsgrundlage dar für das Miteinander von Kosten- und Leistungsträgern. Ohne Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen darf eine Pflegeeinrichtung nicht betrieben werden.
Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
gem. § 80 a, SGB XI mit den unterzeichnenden Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe vom 30.01.2003.
Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Leistungs- und Qualitätsvereibarung auf absolut unzureichenden Personalschlüsseln beruht und von daher die geforderte Prozessqualität eher einem Wunschdenken denn einer realisierbaren Wirklichkeit entspricht.
Auf diesem Hintergrund sind auch die sog. Qualitätskontrollen der Pflegekassen und der Heimaufsicht mit äußerster Zurückhaltung zu betrachten. Wer 100 % Leistung fordert, für die Erbringung der Leistung aber nur 50 % des erforderlichen Personals zur Verfügung stellt (siehe Personalschlüssel), lebt fernab jeglicher Realität.
Vereinbarung über Vergütungszuschläge
für pflegeversicherte Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 43 b, SGB XI. Diese Vergütungszuschläge sind ausschließlich von den Pflegekassen zu tragen, müssen allerdings auf der Kostenrechnung offen gelegt werden. Als zusätzliche Betreuungsleistung werden hierfür jedem Pflegebedürftigen täglich 12 Minuten zuerkannt.
Vereinbarung für Ausbildungsumlage
gem. § 82 a, Abs. 2, SGB XI
Bis zum Jahre 2019 gab es bereits für die Altenpflege eine Ausbildungsumlage (siehe Ausbildungsumlage KVJS), die jedes Jahr teurer wurde. Ab dem Jahre 2020 wird dieser eine weitere Umlage hinzugefügt über den AFBW.
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass mit der Zusammenlegung der Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege- und Altenpflegeausbildung der Personalmangel behoben wird. In diese neue Umlage sollen nun alle Zweige der Pflege einzahlen, auch jene, die bisher nicht beteiligt waren. Das führt natürlich in der Altenpflege zu einer drastischen Kostensteigerung.
Dass das angestrebte Ziel einer besseren Versorgung Pflegebedürftiger auf diesem Wege nicht erreicht werden kann wird daraus ersichtlich, dass sich nichts an den vorgegebenen Personalschlüsseln ändert. Zusätzlich ausgebildete Pflegekräfte füllen somit lediglich die Lücken, die durch Ausscheiden und Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt gerissen werden.
Als Anbieter von Pflegeleistungen werden wir allerdings von den politischen Entscheidungsträgern nicht ernst genommen. Sie gehen unbeirrt ihren Weg.
Entgelt für Gebäudekosten
hier: Umstellung wegen gesetzlich geforderter Pflegeplatzreduzierung um 2 Pflegeplätze
Rahmenvertrag für stationäre Pflege Baden-Württemberg
Der Rahmenvertrag für stationäre Pflege ist eine Vereinbarung zwischen den Kostenträgern (Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe) auf der einen Seite und den Dachorganisationen der Leistungserbringer auf der anderen Seite. Ein solcher Rahmenvertrag kann von seinem Wesen her immer nur ein Kompromiss sein, in dem es Gewinner und Verlierer gibt. Dies ist dadurch bedingt, daß immer nur der kleinste gemeinsame Nenner zur Vertragsgrundlage wird.
Kooperationsverträge
Um eine optimale, gleichbleibende medizinische Versorgung unserer Heimbewohner sicher zu stellen, hat sich das Haus Maranatha dafür entschieden, spezielle Kooperationsverträge abzuschließen. Mit diesen Kooperationsverträgen wird jedoch weder die freie Arztwahl noch die freie Apothekenwahl unserer Bewohner eingeschränkt.
Eine vertragliche Grundlage mit nur einer Apotheke hat sich in letzter Zeit auf Grund der Lage Heddesbachs, Rhein-Neckar-Kreis (RNK, BW) im Umfeld des Neckar-Odenwald-Kreises (NOK,HE) als unbefriedigend erwiesen. Um die Versorgungsqualität zu erhöhen, wurde ein zweiter Kooperationsvertrag geschlossen. Damit erwarten wir eine zuverlässigere Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten für unsere Pflegebedürftigen.
Für die Suche nach Pflegeplätzen bestehen von Seiten des Hauses Maranatha Kooperationsverträge mit den kostenpflichtigen Seniorenportalen
http://www.seniorplace.de/ aus Berlin,
https://www.pflege.de/ aus Hamburg
www.proagemedia.de/ aus Bad Kreuznach sowie dem kostenfreien
Pflegeportal Team Pflegeplatzmanager
www.pflegeplatzmanager.de
sowie weiteren kostenfreien Direktkontakten mit Krankenhäusern.
Selbstverständlich können Sie sich auch über "Kontakt" in diesem Menue direkt an uns wenden.