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Wann Rentner Steuern zahlen müssen

Quelle: pixabay

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Für viele Rentner ist die Steuererklärung immer noch keine Selbstverständlichkeit. Dabei müssen viele Ruheständler seit 2005 ebenfalls eine abgeben. Wer das versäumt, muss unter Umständen nachzahlen. Informieren lohnt sich. Die wichtigsten Regeln für Bestands- und Neurentner.

 

Einige Senioren haben in der Vergangenheit vom Finanzamt doch glatt einen blauen Brief bekommen mit dem Hinweis, dass sie ihre Steuerpflicht seit 2005 vernachlässigt haben. Wie das? Gerade Bestandsrentner, die vor 2005 in Rente gingen, dachte doch, dass Steuern für sie der Vergangenheit angehörten.

 

Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 hat sich jedoch alles geändert. Wer ein bisschen mehr Rente bezieht als der Durchschnitt, muss Steuer zahlen – für das Gros der Rentner dürfte das indes nicht zutreffen. Damit müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Viele waren ziemlich überrascht, denn sie waren ahnungslos.

 

Für wen gilt die Steuerpflicht?

 

Für wen gilt die Steuerpflicht? Betroffen sind vor allem Ruheständler mit hohen (gesetzlichen) Renten oder Zusatzeinkommen wie Mieten, Kapitalerträgen und Betriebsrenten. Was ist hoch? Ganz konkret gesprochen, wer mehr als 8.652 € Rente bezieht und andere Einkünfte hat, muss eine Steuererklärung abgeben. 8.625 €, das ist der Grundfreibetrag, der 2016 für Ledige gilt, bei Verheirateten sind es 17.304 €. Heruntergebrochen auf den Monat bedeutet das: 721 € oder 1.442 €. Die aktuellen Steuerfreibeträge erfragen Sie bei Ihrem Finanzamt.

 

Ein Beispiel – Rentenbeginn 2005

 

Ein Beispiel: Rudi Rentner hat sein ganzes Leben lang gut verdient und bekam bei Rentenbeginn 2005 eine Altersrente von monatlich 1.400 €, was einer Jahresrente von 16.800 € entsprach. Davon muss er 50 Prozent versteuern – macht 8.400 €. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag von 8.652 € für Singles.

 

Ok, angenommen, Rudi wäre damals mit monatlich 1.550 € in die Rente eingestiegen, so wären das im Jahr 18.600 € gewesen. Heute 50 Prozent davon müsste er ja versteuern – 50 Prozent von 18.600 sind 9.300 €. Den Grundfreibetrag von 8.652 € abgezogen, müsste er also 648 € versteuern. Theoretisch wohlgemerkt. Übrigens, dank Rentenerhöhungen würde er heute rund 1.700 € im Monat beziehen.

Jetzt wird’s knifflig:

 

Rudi kann seine Bruttojahresrente dem Fiskus gegenüber reduzieren und einiges absetzen. Mit Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen drückt Rudi seine Steuerlast. So kann er beispielsweise Ausgaben für die private Haftpflichtversicherung, Spenden und Ausgaben für von der Kasse nicht erstattete medizinische Leistungen absetzen. Ferner kann Rudi einen Teil der Handwerkerrechnungen absetzen. Er kann zudem Kosten für seine Haushaltshilfe absetzen. (Näheres erfährt man z. B. beim Finanzamt, einem Steuerberatungsverein oder einem Steuerberater)

 

So jetzt die fiktive erweiterte Rechnung:

 

Bruttojahresrente 20.400 €

– Rentenfreibetrag 9.300* €

= Gesamteinkünfte 11.100 €

 

– Vorsorgeaufwendungen 2.193 €

– Werbungskostenpauschale 102 €

– Sonderausgabenpauschale 36 €

= zu versteuerndes Einkommen 8.769 €

 

Zu versteuerndes Einkommen 8.769 €

– Grundfreibetrag 8.652 €

= Rest 117 €

 

Das zu versteuernde Einkommen liegt über dem Grundfreibetrag, insofern muss Rudi Steuer zahlen, die etwa bei 16 Euro liegen dürfte.

 

*775 € oder 50 Prozent waren damals 2005 steuerpflichtig, das sind auf’s Jahr 9.300 € – dieser Rentenfreibetrag wird für die Zukunft festgeschrieben. Was die Vorsorgeaufwendungen betrifft, so werden die Krankenkassenbeiträge berücksichtigt. Für Werbungskosten und Sonderausgaben gibt es Pauschalen.

 

Damit’s auch nicht zu einfach wird, hat sich der Fiskus noch was Neues einfallen lassen – den Altersentlastungsbetrag.

 

Da Rudi damals zu Rentenbeginn älter als 64 Jahre war, darf er diesen Bonus in Anspruch nehmen. Der betrug damals 40 Prozent seiner Einkünfte oder maximal 1.900 €. 2016 sind es nur noch 22,4 Prozent oder maximal 1.064 €. Das heißt, Rudi zahlt keine Steuern. Rudi braucht nicht mal alle Abzugsmöglichkeiten ausschöpfen.

 

Und weil der Fiskus glaubt, das war immer noch zu einfach, hat er sich noch mehr Erschwernisse einfallen lassen, wozu sind die vielen Finanzbeamten schließlich da (das ist ironisch gemeint).

 

Mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, gab’s einen Systemwechsel hin zur schrittweise nachgelagerten Besteuerung. Mit 50 Prozent Besteuerung ging’s los. Wer 2005 und früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent seiner Rente, ab 2006 waren es schon 52 Prozent, 2007 dann 54 Prozent, 2010 schon 60 Prozent – und 2016 sind es 72 Prozent. Ab 2040 ist die ganz Rente zu versteuern.

 

Ein Beispiel – Rentenbeginn 2016

 

So, jetzt lassen wir Rudi 2016 in Rente gehen, was müsste er dann zahlen?

 

Rechnung für Neurentner ab 2016:

 

Bruttojahresrente 20.400 €

– Rentenfreibetrag 5.712* €

= Gesamteinkünfte 14.688 €

– Vorsorgeaufwendungen 2.193 €

– Werbungskostenpauschale 102 €

– Sonderausgabenpauschale 36 €

= zu versteuerndes Einkommen 12.357 €

 

Zu versteuerndes Einkommen 12.537 €

– Grundfreibetrag 8.652 €

= Rest 3.705 €

 

*2016 liegt der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner bei 72 Prozent – 28 Prozent steuerfrei von 1.700 € sind 476 €, bezogen auf das ganze Jahr sind das 5.712 €.

Die Steuer beträgt dann laut Smart-Rechner 655 € gemäß Einkommensteuertarif.

 

Wenn Rudi heute, sprich 2016 in Rente geht, sieht die Lage allerdings weniger rosig aus in punkto Steuern. Seit der Reform 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil für gesetzliche Renten von 50 Prozent peu à peu – er klettert seither jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. 2016 liegt der Besteuerungsanteil bei 72 Prozent, das heißt, nur 28 Prozent bleiben unbesteuert – 2017 sind es dann bereits 74 Prozent. Diesen Prozentsatz beim Erstbezug der Rente behalten Rentner.

 

Ach ja, noch was, damit es auch wirklich nicht zu einfach wird, sind spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Jeder Rentner muss sich übrigens, anders als bei Angestellten, um die Versteuerung seiner Einkünfte selbst kümmern. Das heißt, sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben und die errechnete Steuer dann bezahlen.

 

So ganz vertraut der Fiskus seinen Kunden allerdings nicht. Deswegen hat er eine Meldepflicht für Rentenzahlungen eingeführt. Alle Rententräger müssen laut Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern (Az. St II 3-S 2257c-5/08) seit Anfang Oktober 2009 die Finanzämter über die ausgezahlten Renten informieren – auch rückwirkend.

 

Übrigens, wer außer der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hat, kommt schnell über den Steuerfreibetrag.

 

Mehr unter vorunruhestand.de

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