Sie haben sich hier einen vorläufigen Eindruck vom Hause Maranatha verschafft und würden sich unter diesen Bedingungen wohlfühlen? Sie wünschen weitergehende Informationen? Dann vereinbaren Sie einfach ein persönliches Beratungsgespräch mit uns. Bei dieser Gelegenheit können Sie sich davon überzeugen, ob die Wirklichkeit mit dem hier gezeigten übereinstimmt. Gern klären wir Ihre letzten Fragen und leiten die ersten Schritte für eine Anmeldung in die Wege. Wir freuen uns auf Sie.
Für eine Anmeldung bei uns beachten Sie bitte folgende Punkte:
1 - Am Anfang steht die Information
Vor einer vertraglichen Vereinbarung schreibt der Gesetzgeber nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor, daß Sie den Inhalt des künftigen Vertrages ohne Beeinflussung der Einrichtung zur Kenntnis genommen und verstanden haben. Unter der Rubrik Downloads finden Sie den vollständigen Wohn- und Betreuungsvertrag. Bitte lesen Sie sich diesen aufmerksam durch. Sollten Sie zu einem Punkt Fragen haben, sind diese vor Vertragsabschluß zu klären. Hierbei kann Ihnen Ihre Pflegekasse, eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe, aber auch wir behilflich sein.
2 - Die eigenen Mittel reichen nicht - Sozialhilfe
Im Wohn- und Betreuungsvertrag finden Sie Angaben zu den entstehenden Kosten einer vollstationären Pflege. Hierbei sind bereits jene Beträge ausgewiesen, die von der Pflegekasse übernommen werden. Reicht für die verbleibenden Kosten die eigene Rente und das eigene Vermögen nicht aus, können Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Leistungen der Sozialhilfe müssen vor Inanspruchnahme beantragt werden.
3 - Generalvollmacht oder gesetzliche Betreuung
Niemand läßt sich gern von Fremden sagen, wie sein Leben zu gestalten ist. Dem kann jeder vorbeugen, indem eine Generalvollmacht ausgestellt wird. Eine Generalvollmacht kann nur erstellt werden, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Darum sollte mit der Erstellung einer Generalvollmacht nicht gewartet werden, bis eine persönliche Notlage eingetreten ist (z. B. die Pflegebedürftigkeit). Dann kann es bereits zu spät sein. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit einer gesetzlichen Betreuung. Hier wird von einem Richter ggf. eine fremde Person bestimmt, die sich um die ganz persönlichen Angelegenheiten des zu Betreuenden zu kümmern hat. Das Muster einer Generalvollmacht mit angeschlossener Patientenverfügung finden Sie hier.