Das Haus MARANATHA erbrachte die notwendigen Leistungen der sozialen Betreuung in einer Form, die an der Erhaltung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen orientiert ist, seine soziale Integration anstrebt und die jeweiligen Aktivierungspotentiale ausschöpft.
Hierzu zählen nach § 75 SGB XI insbesondere
- die Beratung des Pflegebedürftigen bei offenen Fragen
- Erhebung der Sozialanamnese zur Vorbereitung des Einzugs
- Beratung in persönlichen Angelegenheiten bei Kontakten zu Behörden, Ämtern und anderen Institutionen
- Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Koordination der Kontakte zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuern
- im Bedarfsfall bei der Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb des Hauses (z.B. durch die Planung eines Arztbesuches)
Hierbei gilt, wie bereits bei der Behandlungspflege, daß
weder Arbeitszeit für das Pflegepersonal noch die hierzu erforderlichen Mittel bereit gestellt
werden. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit den genehmigten Personalkosten für die Grundversorgung (s. oben) abgegolten sein.
Verschärft wird diese Situation noch dadurch, daß seit Januar 2011 mit Richterspruch vom Verwaltungsgericht Stuttgart weitere Leistungen, hier: Die Begleitung des Pflegebedürftigen zu Arztbesuchen durch das Pflegepersonal sowie die Übernahme von evtl. Fahrtkosten als Regelleistungen deklariert werden (VG Stgt mit Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 3702/10). Die Finanzierung der hieraus entstehenden Kosten ist bis zum heutigen Tage nicht im Heimentgelt vorgesehen.
Diese Leistungen werden somit soweit überhaupt möglich, völlig gratis von der Pflegeeinrichtung erbracht.