Das Haus MARANATHA erbringt für den Pflegebedürftigen die grundpflegerische Versorgung entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad nach den Vereinbarungen im Wohn- und Betreuungsvertrag sowie den Vorgaben des § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Inhalt der Pflegeleistungen sind die im § 1 des gültigen Rahmenvertrages für die vollstationäre Pflege in Baden-Württemberg, aufgeführten Leistungen nach der individuellen Bedürftigkeit des Kunden. Bitte beachten Sie, daß Sie nach dem Willen des Gesetzgebers, vertreten durch die Pflegekassen nur einen eingeschränkten Rechtsanspruch auf die vom Hause MARANATHA erbrachten aktivierenden Pflegeleistungen haben. Näheres hierzu erfahren Sie hier.
Grundpflegerische Leistungen beziehen sich auf die Bereiche
der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.
Die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen unterliegen einem ständigen Wandel. Dies führt dazu, daß die erforderliche Pflegeplanung immer wieder den veränderten Anforderungen angepasst wird. Überschreitet oder unterschreitet der pflegerische Bedarf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Werte (siehe oben) voraussichtlich dauerhaft, führt dies zu einer Einstufung in einen andere Pflegegrad. Hierzu ist bei der zuständigen Pflegekasse spätestens 3 Monate nach Bekanntwerden ein entsprechender Antrag zu stellen. Im Wohn- und Betreuungsvertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, daß der entsprechende Antrag durch die Pflegeeinrichtung gestellt werden kann, sofern Sie dem nicht widersprechen.
Diese veränderte Zuordnung erfolgt nicht durch die Pflegeeinrichtung, sondern ausschließlich auf Grund der Feststellungen des Medizinischen Dienstes (MD), früher des Medizinischen Dienstes Krankenkassen (MDK), der die Entscheidung hierüber entweder durch einen Hausbesuch oder nach Aktenlage trifft.
Welche Aufgaben in den Leistungsumfang der Grundpflege gehören, wurde in der Rahmenvereinbarung für vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg gem. § 75, Abs. 1, SGB XI zwischen den Kostenträgerverbänden und den Leistungserbringerverbänden festgelegt. Auszugsweise erfahren Sie hier die jeweiligen Inhalte:
Hilfen bei der Körperpflege
− das Waschen, Duschen und Baden; gegebenenfalls auch den Einsatz von Hilfsmitteln
- den Transport zur Waschgelegenheit
- das Schneiden von Fingernägeln
- das Haarewaschen und -trocknen
- Hautpflege
- Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie
- bei Bedarf Kontaktherstellung zu med. Fußpflege und
- zum/zur Friseur/in
- die Zahnpflege; diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene, Soor- und Parotitisprophylaxe
- das Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur
- das Rasieren einschließlich der Gesichtspflege
- Darm- oder Blasenentleerung
einschließlich der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung
- Kontinenztraining
- Obstipationsprophylaxe
- Teilwaschen einschließlich der Hautpflege, gegebenenfalls Wechseln der Wäsche bei entsprechender Verschmutzung
- bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
Hilfen bei der Ernährung
- eine ausgewogene Ernährung einschließlich notwendiger Diätkost
- Beratung bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme
- den Einsatz von speziellen Hilfsmitteln fördern und zu ihrem Gebrauch anleiten
− das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von
fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck;
− Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/ Wechseln der Kleidung.
Hilfen bei der Mobilität
− das Aufstehen und Zubettgehen
- Betten und Lagern;
- Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie Prothesen
- der Gebrauch sachgerechter Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel
− das Gehen, Stehen, Treppensteigen
− das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung
− das An- und Auskleiden, dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining.