Die Wirklichkeit ist oft ganz anders
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Hilfsorganisation ADRA Deutschland e. V.

Die Behandlungspflege

Leistungen der Behandlungspflege werden durch die Pflegeeinrichtung von Gesetzes wegen erbracht (SGB XI, § 75, Abs. 2). Für alle stationären Pflegeeinrichtungen haben die Pflegekassen ohne Zustimmung der Leistungserbringer durchgesetzt, daß diese Leistungen ohne Vergütung vom Pflegepersonal zu erbringen sind. Der Rechtsanspruch Pflegebedürftiger gegenüber der Krankenkasse ist bei stationärer Versorgung aufgehoben. Näheres hierzu finden Sie hier.

 

Diese Leistungen werden somit völlig gratis von der Pflegeeinrichtung erbracht.

 

Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um medizinische Verrichtungen der ärztlichen Therapie und Diagnostik (z.B. Verbandswechsel, Wundversorgung, Einreibung, Medikamentengabe etc.) im Zusammenhang mit pflegerischer Versorgung, für deren Veranlassung und Anordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist.

 

Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung erbracht, dass

 

  • sie vom behandelnden Arzt veranlasst wurden und im Einzelfall an das Pflegepersonal delegierbar sind (nicht gefahrgeneigte ärztliche Tätigkeiten)
  • die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist und
  • der Bewohner der Pflegeeinrichtung mit der Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen durch Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung einverstanden ist.
  • es gilt hierbei auch nicht zu vergessen, dass auch die durchführende Pflegekraft mit der Delegierung einverstanden sein, für den konkreten Einzelfall vom Arzt beauftragt werden muss und dieser sich davon zu überzeugen hat, dass die Pflegekraft diese Maßnahme fachgerecht durchführen kann.

Im Wohn- und Betreuungsvertrag wird die in diesem Zusammenhang stehende Entscheidung des Pflegebedürftigen oder seines Vertreters festgehalten. Hiervon bleibt jedoch unberührt, dass die dort getroffene Vereinbarung jederzeit geändert/widerrufen werden kann.

 

Die Versorgung mit vom Arzt verordneten, individuellen Hilfsmitteln (z. B. individuell anzufertigende Rollstühle, angemessene Kompressionsstrümpfe, Inkontinenzmaterialien, Spezialmatratzen) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

Näheres zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus den Vereinbarungen im Wohn- und Betreuungsvertrag sowie den Vorgaben des gültigen Rahmenvertrages für die vollstationäre Pflege in Baden-Württemberg (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI).

 

Ärztliche Leistungen sowie Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V oder sonstige Leistungen, wie etwa bei der Palliativversorgung nach § 37 b SGB V, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Anspruch gegen die Krankenkasse besteht, sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

 



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Immer wieder wird darauf verwiesen, dass gerade im Alter zu viele Medikamente verwendet werden, oder dass Medikamente mit sedierender Wirkung unkontrolliert oder übermäßig eingesetzt werden, damit Pflegekräfte sich nicht intensiv um die Pflegebedürftigen bemühen müssen.

 

Aus diesem Grunde wurde im Hause Maranatha immer hinterfragt, ob die verordneten Medikamente eventuell optimiert werden können, um zu einer geringeren Einnahme zu gelangen. Schließlich haben quasi alle Medikamente Nebenwirkungen. Der beste Schutz hiergegen ist nun mal, so weit möglich, auf sie zu verzichten. Im Hause Maranatha galt der Grundsatz gerade bei der medikamentösen Versorgung:

 

"So wenig wie möglich, so viel wie nötig."

 

Das bedeutet, dass wir in ständigem Kontakt mit den behandelnden Ärzten standen und tatsächlich nur so viel Medikamente zum Einsatz kamen, wie der Einzelne benötigt, um

 

- den gesundheitlichen Notwendigkeiten Rechnung zu tragen

- jeden Pflegebedürftigen am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen.

 

Hierzu waren natürlich immer wieder Anpassungen erforderlich, die bei den regelmäßig stattfindenden Visiten besprochen und entsprechend berücksichtigt wurden.

 

 

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