Immer mehr Organisationen haben Pflegeeinrichtungen als Geldquelle entdeckt. Viele wünschen sich, am schmackhaften Kuchen Pflege teilzuhaben.
Rundfunkgebühren
Ab dem Jahre 2013 ändert sich der Rundfunkstaatsvertrag. Eine generelle Gebührenbefreiung für soziale Einrichtungen ist hierbei nicht mehr vorgesehen. Das Haus Maranatha erfüllt jedoch die Voraussetzungen dafür, daß lediglich ein voller Beitrag im Monat in Höhe von € 17,98 zu entrichten ist.
Für unsere Heimbewohner bedeutet das, sie müssen keine gesonderte Rundfunkgebühr entrichten. Bei Einzug ins Haus Maranatha ist somit eine Abmeldung bei der GEZ
erforderlich
Die GEMA versuchte im Jahre 2013 zum zweiten Male, GEMA-Gebühren in unserem Hause zu erheben. Trotz mehrfacher Aufforderung war die GEMA nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit ihres Ansinnens unter Beweis zu stellen. Statt dessen führte sie als Begründung
- Gerichtsurteile aus der Hotelbranche an, in der es um Hotelgäste geht, die nur für wenige Tage oder Wochen die Leistungen des Hotels in Anspruch nehmen oder
- sie verweisen auf Einrichtungen, die ohne zu prüfen einfach GEMA-Beiträge abführen, ohne jegliche Rechtsgrundlage.
Derzeit stellt sich die Sachlage so dar, dass GEMA - Gebühren im Pflegeheim nicht rechtens sind.
Sollte sich diese Situation ändern, werden Sie an dieser Stelle darüber informiert.
In einem Musterverfahren des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Leistungen (BPA) wurde durch gerichtliches Anerkenntnis der GEMA beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg festgestellt, dass die GEMA keinen Anspruch auf Vergütung bei der Weiterleitung eines Rundfunksignales in das Zimmer eines Pflegebedürftigen hat (16.01.2017, AZ: 231 C 489/16)
Neben der GEMA bemühen sich auch die Herrschaften der Verwertungsgesellschaft Musikedition (im Jahre 2016) und andere fleißig darum Gelder, die zur Versorgung Pflegebedürftiger dringend benötigt werden, für sich zu ergattern. Gern wird hierbei mit Paragraphen (z. B. UrhG) argumentiert, um einen verpflichtenden Charakter zu erwecken.
In aller Regel wird nicht darüber aufgeklärt, dass Urheberrechte nach einer bestimmten Anzahl von Jahren verfallen sind (z. B. volkstümliches Liedgut älter als 70 Jahre). So wird der Eindruck erweckt, dass für Texte und Melodien für immer und ewig gezahlt werden muss.
Dem ist jedoch nicht so!