Erforderliche Pflegezeit
Die tatsächlich erforderliche Pflegezeit oder Arbeitsleistung entspricht nicht immer der von den Kostenträgern genehmigten Zeit. Dies ist daraus bedingt, daß nicht alle erforderlichen Leistungen,
die das Pflegeversicherungsgesetz fordert (SGB XI, § 28, Abs. 2) auch tatsächlich von den Kostenträgern berücksichtigt und vergütet werden. Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung (dokumentiert in
Echtzeit) des Personals im Jahre 2011 wird in der folgenden Tabelle der geforderten Leistung gegenüber gestellt:
Die insgesamt 69.445 Einzelleistungen der Mitarbeiter des Hauses Maranatha wurden in 22.081 Arbeitsstunden erbracht.
An direkten bewohnerbezogenen Leistungen wurden 13.776:48 Stunden (100 %) in Einzelleistungen erbracht. Hiervon entfallen auf
die
Pflegestufe 0 gefordert 152:04 Stunden, erbracht 2.442:29 Stunden (1.606,9 %)
Pflegestufe 1 gefordert 2.141:36 Stunden, erbracht 4.517:40 Stunden (210,95 %)
Pflegestufe 2 gefordert 3720:44 Stunden, erbracht 2.702:57 Stunden (72,65 %)
Pflegestufe 3 gefordert 3.650:24 Stunden, erbracht 4.105:42 Stunden (112,47 %)
Hieraus errechnet sich ein realer Pflegepersonalbedarf von 9,06 Planstellen.
Setzt man die geforderte und damit tatsächlich finanzierte Pflegezeit von 9.664:40 Stunden mit 100 % an, so wurden real 142,55 % an direkten bewohnerbezogenen Leistung erbracht.
Hierbei verteilen sich die erbrachten Leistungen auf die folgenden Aufgaben wie folgt:
Leistungen nach SGB XI = 5.506:52 Stunden oder 34,03 % - finanziert
Leistungen nach SGB V = 889:50 Stunden oder 5,50 % - nicht finanziert
Leistungen nach § 87 b = 5.342:12 Stunden oder 33,01 % - nur teilweise finanziert
Soziale Betreuung = 146:48 Stunden oder 0,91 % - nicht finanziert
Zusatzleistungen = 580:07 Stunden oder 3,58 % - gesondert berechnet
Persönliche Lebensführung = 98:48 Stunden oder 0,61 % - nicht finanziert
Indirekte Pflege = 3.617:10 Stunden oder 22,35 % - nicht finanziert
Zuordnung der Pflegeleistungen 2011.pdf
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Die Wirklichkeit
ist oft ganz anders
