Ausreichendes Pflegepersonal - eine Entscheidung der Pflegeeinrichtung?

Im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) wird in § 28, Abs. 4 gesetzlich vorgeschrieben,

 

(4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.

 

 

Der betroffenen Öffentlichkeit ist weitgehend unbekannt, daß

 

die Leistungserbringer - Pflegeheime und ambulante Dienste -

durch die Entscheidung der Pflegekassen und des Sozialhilfeträgers daran gehindert werden, diese gesetzlichen Forderungen zu erfüllen.


Sowohl die Interessenvertretungen der Pflegebedürftigen als auch die Leistungserbringer

kämpfen bisher vergeblich um eine ausreichende Personalausstattung

zur Erfüllung dieser gesetzlichen Forderung.

 

Die öffentlichen Kostenträger sind nicht einmal bereit, eine ausreichende Personalausstattung für die grundpflegerischen Leistungen bei der Gestaltung der Heimentgelte zu berücksichtigen.

Die Kostenträger berücksichtigen bei der Finanzierung des erforderlichen Pflegepersonals lediglich den Bedarf einer Funktionspflege - die Leistungen der Grundpflege werden durch Pflegekräfte übernommen und

der Pflegebedürftige de facto entmündigt

- die eigentlich vom Gesetz her verboten ist (siehe oben).

 

Das Haus MARANATHA geht konsequent den Weg, ausreichend Pflegepersonal zu beschäftigen, um die Würde und Selbständigkeit des Pflegebedürftigen zu erhalten und zu fördern. Hieraus ergibt sich, daß viele Leistungen im Hause Maranatha durch die Mitarbeiter des Hauses unentgeltlich erbracht werden. Nur so sind wir im Hause MARANATHA in der Lage, die Pflege gesetzeskonform entsprechend der individuellen Bedürftigkeit  als Anleitung, als Unterstützung und/oder Beaufsichtigung, teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen zu leisten. 

 

Sie werden verstehen, daß auf diesem Hintergrund einige über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit den Kostenträgern hinaus gehende, vom Pflegebedürftigen gewünschte Zusatzleistungen, die in anderen Einrichtungen als selbstverständlich angeboten werden, gesondert berechnet werden müssen.