Die Behandlungspflege

Leistungen der Behandlungspflege werden durch das Haus MARANATHA von Gesetzes wegen erbracht (SGB XI, § 75, Abs. 2). Für alle stationären Pflegeeinrichtungen haben die Pflegekassen ohne Zustimmung der Leistungserbringer durchgesetzt, daß diese Leistungen ohne Vergütung vom Pflegepersonal zu erbringen sind. Näheres hierzu finden Sie hier.

 

Diese Leistungen werden völlig gratis vom Hause Maranatha erbracht.

 

Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik (z.B. Verbandswechsel, Wundversorgung, Einreibung, Medikamentengabe etc.), für deren Veranlassung und Anordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist.

 

Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung erbracht, dass

 

  • sie vom behandelnden Arzt veranlasst wurden und im Einzelfall an das Pflegepersonal delegierbar sind
  • die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist und
  • der Bewohner des Hauses mit der Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen durch Mitarbeiter des Hauses MARANATHA einverstanden ist.

Im Wohn- und Betreuungsvertrag wird die in diesem Zusammenhang stehende Entscheidung des Pflegebedürftigen oder seines Vertreters festgehalten. Hiervon bleibt jedoch unberührt, dass die dort getroffene Vereinbarung jederzeit geändert werden kann.

 

Die Versorgung mit vom Arzt verordneten, individuellen Hilfsmitteln (z. B. individuell anzufertigende Rollstühle, angemessene Kompressionsstrümpfe, Inkontinenzmaterialien, Spezialmatratzen) ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

Näheres zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus den Vereinbarungen im Wohn- und Betreuungsvertrag sowie den Vorgaben des gültigen Rahmenvertrages für die vollstationäre Pflege in Baden-Württemberg (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI).

 

Ärztliche Leistungen sowie Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V oder sonstige Leistungen wie etwa bei der Palliativversorgung nach § 37 b SGB V, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Anspruch gegen die Krankenkasse besteht, sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

 



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